Die Zinsen, die es im Moment für Spareinlagen gibt, sind vielleicht nicht gerade als üppig zu bezeichnen. Dennoch lohnt sich eine Anlage immer dann, wenn ein Zinssatz über der Inflationsrate liegt, dadurch kommt es zu einer Rendite. Diese wird jedoch, wie sollte es auch anders sein, durch Steuern geschmälert. Die Versteuerung von Sparzinsen lässt sich doch zumindest teilweise umgehen, durch einen so genannten Freistellungsauftrag.
Kapitalerträge müssen hierzulande versteuert werden, dies erfolgt seit ein paar Jahren über die Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25 Prozent, worauf auch noch der Solidaritätsbeitrag entfällt und im Falle der Mitgliedschaft in einer der Staatskirchen auch noch Kirchensteuer bezahlt werden muss. Die Abgeltungssteuer hat die bis vor ein paar Jahren erhobene Kapitalertragssteuer abgelöst, bei der pauschal 30 Prozent vom Zinsertrag abgezogen wurde.
Damals wie heute gilt jedoch ein Steuer-Freibetrag für Erträge aus Kapitalanlagen. Dieser liegt für Alleinstehende bei 801 Euro und für Verheiratete bei 1.602 Euro im Jahr. Bis zu dieser jeweilig geltenden Summe kann ein (oder bei Wunsch auch mehrere) Freistellungsauftrag gestellt werden. Dieser Antrag ist bei der Sparkonto-führenden Bank einzureichen, die Abwicklung mit dem Finanzamt erfolgt dann über das Geldinstitut direkt.
Durch den Freistellungsauftrag tritt eine Steuerersparnis in Kraft. Bis zu den genannten Summen, den Pauschbeträgen, sind Kapitalerträge steuerbefreit. Dies gilt auch für Zinsen von Tagesgeldkonten.
Ein solcher Freistellungsauftrag, der für ein Tagesgeldkonto gestellt wird, bewahrt dann die Zinsen der eigenen Ersparnisse davor, zum Teil an das Finanzamt abgeführt zu werden. Angesichts sinkender Tagesgeldzinsen und einer wieder steigenden Inflationsrate ist dies umso wichtiger geworden für Sparer. Wenn mehrere Freistellungsaufträge gestellt werden, ist darauf zu achten, dass die Gesamtsumme nicht den jeweiligen Pauschbetrag für Alleinstehende oder Verheiratete übersteigt.
Die Abgeltungssteuer wird durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags dann nicht mehr an das Finanzamt abgeführt, sondern nur dann, wenn der Zinsertrag über der beantragten Freistellungssumme liegt. Damit bleibt die Rendite durch die Steuerbefreiung gleich, die realen Zinsen sind dann nach Abzug der Inflationsrate zugleich auch leichter errechenbar für den Sparer, wodurch eine bessere Planbarkeit mit dem Ertrag aus der Anlage auf einem Tagesgeldkonto möglich ist.