Abgeltungsteuer
Das Gesetz zur Abgeltungssteuer wurde zum 1. Januar 2009 von der Bundesregierung eingeführt. Damit werden die Steuern, die für private Kapitalerträge fällig sind, festgelegt. Zu diesen Kapitalerträgen zählen neben Zinsen auch Dividenden oder Wertsteigerungen des Vermögens, die etwa beim Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren erzielt werden. Durch die Abgeltungssteuer wurden Kapitalerträge von der Einkommensteuer getrennt, die für Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit zu zahlen ist.
Wer muss Steuern zahlen?
Grundsätzlich wird lediglich der Betrag versteuert, der höher als der sogenannte Sparerpauschbetrag liegt. Dieser setzt sich aus einem Freibetrag von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro zusammen (für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Werte). Darüber hinaus wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer die bis dahin gültige Spekulationsfrist für Aktien aufgehoben. Kursgewinne müssen damit immer versteuert werden, unabhängig davon, wie lange man im Besitz der Wertpapiere war.
Nur für den Fall, dass die Einnahmen aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen höher als 801 Euro (bzw. 1602 Euro bei Verheirateten) liegen, muss man als Anleger dafür Steuern zahlen. Erhoben wird die Abgeltungssteuer als Quellensteuer; die fälligen Steuern werden also direkt an der Quelle, zum Beispiel von der kontoführenden Bank, an das Finanzamt abgeführt.
Höhe des Steuersatzes
Die Berechnung der Steuerschuld richtet sich nicht nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Höhe des Steuersatzes ist vielmehr für jeden Anleger gleich und beträgt höchstens 28,6 Prozent. Diese Zahl setzt sich aus dem pauschalen Satz von 25 Prozent für die Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungssteuer) sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer) zusammen. Anleger, die einen persönlichen Steuersatz von mehr als 25 haben, sind somit also im Vorteil.
Liegt der persönlichen Steuersatz bei der Einkommensteuer jedoch unter der Grenze von 25 Prozent, muss man keine finanziellen Nachteile befürchten. Jeder Steuerpflichtige verfügt über ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht. Dieses besagt, dass man eine Besteuerung beantragen kann, bei der der persönliche Steuersatz auch für das Einkommen aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt wird.
In konkreten Zahlen lässt sich die Abgeltungssteuer leicht ausdrücken. Erzielt man als Anleger in einem Jahr Einnahmen von 1201 Euro aus einem Tagesgeldkoto, kann man davon einen Freibetrag von 801 Euro abziehen, der nicht versteuert werden muss. Für Kapitalerträge von genau 400 Euro muss somit noch die Abgeltungssteuer gezahlt werden. Falls der individuelle Steuersatz über 25 Prozent liegt, würden somit Abgaben von 100 Euro (Abgeltungssteuer), 5,50 Euro (Solidaritätszuschlag) sowie 8 oder 9 Euro (Kirchensteuer, wenn der Anleger Mitglied in der Kirche ist) anfallen. Die Gesamtsumme wird von der Bank direkt an das Finanzamt überwiesen.
Zusammenhang mit dem Freistellungsauftrag
Wer als Anleger bei einer Bank ein Tagesgeldkonto führt, erhält für das darauf angelegte Kapital Zinsen. Banken und andere Anbieter von Finanzanlagen wurden im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer gesetzlich dazu verpflichtet, die für Kapitalerträge anfallenden Steuern direkt an das Finanzamt abzuführen. Somit soll vermieden werden, dass dem Finanzamt zustehende Steuern nicht gezahlt werden. Für die Anleger hat diese Form der Steuererhebung den Vorteil, dass sie sich nicht darum kümmern müssen, die fälligen Steuern zu zahlen. Allerdings müssen nicht schon ab dem ersten Euro sämtliche Kapitalerträge versteuert werden. Wenn die Erträge eines Anlegers niedriger als der Sparerpauschbetrag liegen, muss dieser sogar gar keine Steuern zahlen. Dazu muss man der Bank lediglich einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen. Dieser darf maximal so hoch wie der Sparerpauschbetrag sein, kann aber auch auf verschiedene Institute aufgeteilt werden.
Viele Anleger haben höhere Einkünfte
Obwohl die Summe von 801 Euro für Alleinstehende relativ hoch klingt, verzeichnen viele Anleger Jahr für Jahr höhere Einkünfte aus ihren Kapitalanlagen. Bei Alleinstehenden ist dieser Betrag bereits erreicht, wenn sie 26.700 Euro zu drei Prozent pro Jahr angelegt haben; Ehepaare können immerhin 53.400 Euro zum gleichen Zinssatz anlegen. Allerdings gibt es trotz dieser Einschränkungen durch den Sparerpauschbetrag eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um für die Einkünfte aus dem eigenen Vermögen möglichst wenig Steuern zahlen zu müssen.
Ein Beispiel ist das Übertragen von Vermögensteilen auf minderjährige Kinder. Diese haben von Geburt an ebenfalls Anspruch auf den Sparerpauschbetrag; volljährig müssen sie dafür nicht sein. Für Kinder, die noch keine eigenen Einkünfte haben, kann es sich sogar lohnen, eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Allerdings muss man dabei im Einzelfall eine Reihe verschiedener Punkte bedenken.
Darüber hinaus werden die Renditen aus einigen besonderen Geldanlagen nicht auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Wer zum Beispiel Verträge im Rahmen der Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen hat, kann den Sparerpauschbetrag mit Erträgen vom Tagesgeldkonto komplett ausschöpfen.
Mögliche Vorteile der Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist vor allem für Steuerpflichtige mit hohem und mittlerem Einkommen von Vorteil. Der Steuersatz bei der Einkommensteuer kann bei einem hohen Einkommen über 40 Prozent liegen, die Abgeltungssteuer ist dagegen deutlich niedriger.
Der Spitzensteuersatz liegt momentan bei 42 Prozent, er wird ab einem Einkommen von 52.882 Euro (im Jahr 2010) fällig. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger für jeden Euro, den er über diesen Betrag hinaus verdient, 42 Cent als Einkommensteuer abführen muss. Zusätzlich werden auch hier noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig. Einkommensteuer muss allerdings nur auf ein Einkommen gezahlt werden, das über dem steuerfreien Minimum (8004 Euro für 2010) liegt.
Für einen Alleinstehenden mit einem zu versteuernden Einkommen von 52.000 Euro liegt die Einkommensteuer im Jahr 2010 damit bei 13.776 Euro (26,5 Prozent). Für ein Einkommen von 104.000 Euro werden 35.615 Euro fällig (34,2 Prozent). Anhand der Höhe dieser Steuersätze wird deutlich, dass die Abgeltungssteuer für diese Steuerpflichtigen von Vorteil ist, da zunächst der Freibetrag angerechnet wird, für darüber hinausgehende Erträge liegt die Höhe der zu zahlenden Steuer dagegen bei nur 25 Prozent.
Keine Nachteile für Steuerpflichtige
Wichtig für die Frage, ob sich die Abgeltungssteuer im Einzelfall lohnt, ist der so genannte Grenzsteuersatz. Dies ist der Satz, mit dem jeder zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Dieser Wert liegt bei Alleinstehenden bei knapp unter 16.000 Euro, bei Ehepaaren bei knapp 32.000 Euro.
Wer ein Einkommen hat, das darunter liegt, gleichzeitig aber Kapitalerträge, die über dem Sparerpauschbetrag liegen, hat die Möglichkeit, Kapitalerträge aufgrund seines persönlichen Steuersatzes zu versteuern. Dazu muss die so genannte Anlage KAP zusätzlich zur Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die bereits von der Bank abgeführte Abgeltungssteuer kann dann vom Finanzamt erstattet werden.
Vor- oder Nachteil für Anleger?
Grundsätzlich profitieren Anleger, die ein relativ niedriges Einkommen haben, nicht oder nur wenig von der Abgeltungssteuer. Andererseits wird diese Gruppe im Vergleich zur vorher geltenden Regelung auch nicht zusätzlich belastet. Private Anleger, die über hohe Einkünfte aus ihrem Kapitalvermögen verfügen können, werden durch die Abgeltungssteuer im Vergleich zum vorher geltenden Recht jedoch bevorteilt. Sie müssen deutlich niedrigere Steuern zahlen.
Von einem Vorteil profitieren allerdings alle Anleger gleichermaßen. Da die Abgeltungssteuer von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wird, muss man sich nicht mehr darum kümmern, seine Steuerschuld zu berechnen und im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Lediglich für den Fall, dass man bei der Bank keinen Freistellungsauftrag eingereicht hat, lohnt sich die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung – zu viel gezahlte Steuern kann man auf diesem Wege schließlich zurückfordern.