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Günstigerprüfung

Was ist eine Günstigerprüfung?

Wer als Anleger Kapitalerträge erzielt, zum Beispiel in Form von Zinsen für ein Tagesgeldkonto oder auf andere Art und Weise, muss dafür Steuern zahlen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für solche Fälle die sogenannte Abgeltungssteuer. In dem entsprechenden Gesetz ist geregelt, dass alle Erträge aus Kapitalvermögen, die den Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende bzw. 1602 Euro für Verheiratete) überschreiten, mit einem Steuersatz von 25 Prozent belegt werden. Zudem fallen noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer an, so dass man als Anleger im Endeffekt bis zu 28,6 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen muss.

Vor der Einführung der Abgeltungssteuer galt eine andere Regelung. Bis zum Jahr 2008 wurden Kapitalerträge, die die entsprechenden Freibeträge überschritten, entweder ganz oder zum Teil mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei Zinsen, Dividenden und ähnlichen Erträgen musste dabei die gesamte Summe versteuert werden, bei Kursgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren nur die Hälfte.

Einkommen muss im Einzelfall betrachtet werden

Damit es durch die neu eingeführte Abgeltungssteuer nicht dazu kam, dass manche Anleger im Vergleich zu vorher schlechter gestellt wurden, wurde zeitgleich die sogenannte Günstigerprüfung eingeführt. Diese ist im § 32 d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Eine solche Günstigerprüfung kann immer dann beim Finanzamt beantragt werden, wenn der persönliche Steuersatz bei der Einkommensteuer geringer ist als die Höhe der Abgeltungssteuer. Eine solche Günstigerprüfung ist im Steuerrecht auch noch für einige andere Fälle vorgesehen. Einige Beispiele dafür sind etwa das Kindergeld oder der Sonderabgabenauszug im Rahmen der Riester-Rente.

Höhe und Steuerklasse sind wichtig

Mit Blick auf die Abgeltungssteuer ist zum einen die Höhe des eigenen Einkommens wichtig, zum anderen natürlich die Steuerklasse. Wer zum Beispiel als Single ohne Kinder in Steuerklasse I eingestuft ist, erreicht bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von um die 15.000 Euro einen Steuersatz von 25 Prozent. Wer hingegen verheiratet und Alleinverdiener ist, kann selbst ohne Kinder bis zu 30.000 Euro verdienen, bevor dieser Satz erreicht wird. Wenn Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, erhöhen sich die Freibeträge noch weiter, so dass das eigene Einkommen noch höher liegen darf, bevor der Steuersatz von 25 Prozent erreicht wird.

Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen

Wer als Steuerzahler eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchführen lassen möchte, muss sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen in der Anlege KAP der Einkommensteuererklärung angeben. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten muss die Anlage KAP auf jeden Fall von beiden Partnern ausgefüllt werden. Beantragt wird die Günstigerprüfung, indem man den entsprechenden Vermerk in Ziffer 1 in Zeile 4 der Anlage KAP setzt.

Sollte im Rahmen der Günstigerprüfung festgestellt werden, dass der Abgeltungssteuersatz höher liegt als die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, werden die schon zuvor von der Bank an das Finanzamt überwiesenen Beträge im Rahmen Abgeltungssteuer angerechnet. Sie werden mit einer eventuellen Einkommensteuerschuld verrechnet oder an den Steuerpflichtigen zurückerstattet.

Alles in allem lohnt sich eine Günstigerprüfung vor allem für Anleger, die relativ über hohe Einkünfte aus Kapitalanlagen verfügen, aber gleichzeitig nur ein vergleichsweise geringes Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit haben. Oft ist dies bei Rentnern oder Pensionären der Fall, deren Einkommen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben deutlich geringer als zuvor ist. Auch für den Fall, dass man zum Beispiel durch mehrere Kinder oder andere Faktoren hohe Freibeträge bei der Einkommensteuer hat, lohnt sich eine Günstigerprüfung in aller Regel.

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