Anlage KAP
Wie füllt man die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung richtig aus?
Bei der Anlage KAP handelt es sich um eine besondere Anlage im Zuge der Einkommensteuererklärung, die unter anderem immer dann vom Steuerpflichtigen auszufüllen und abzugeben ist, wenn im Steuerjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt worden sind, die noch nicht versteuert wurden.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer hat die Anlage KAP insgesamt allerdings an Bedeutung verloren, denn durch den Abzug der Steuern durch die anfallende Stelle (Quellensteuer) gilt die Steuer auf Kapitalerträge als abgegolten, da die Bank zuvor schon den Steuerabzug vorgenommen hat. Es gibt aber dennoch einige Personen, die eine Anlage KAP ausfüllen müssen.
Wann ist die Anlage KAP auszufüllen?
Grundsätzlich besteht zum Beispiel dann eine Pflicht zum Einreichen der Anlage KAP, wenn die vorhandenen Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer bzw. dem damit verbundenen Steuerabzug unterlegen haben, was beispielsweise bei Kapitalerträgen aus dem Ausland der Fall sein kann. Auch wenn keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer einbehalten worden ist, obwohl man aufgrund der Religionszugehörigkeit kirchensteuerpflichtig ist, muss die Anlage KAP ausgefüllt werden.
Auszufüllen ist die Anlage KAP immer auch dann, wenn eine bereits einbehaltene inländische Kapitalertragssteuer mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden soll. Ferner ist die Anlage KAP auszufüllen, wenn man den erfolgten Steuereinbehalt überprüfen lassen möchte oder ebenfalls dann, wenn die ansonsten stets abgeltende Wirkung des erfolgten Steuerabzuges wegen einer Ausnahme dieser Regelung (§32 d. Abs. 2 EStG) nicht gilt.
Ebenfalls ausgefüllt werden muss die Anlage KAP, wenn im Zuge der Einkommensteuererklärung bestimmte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden sollen. Denn zunächst muss hier eine zumutbare Belastung berechnet werden, die sich aus allen Einkünften ergibt, als auch aus den Einkünften aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge).
Was muss in welche Zeile eingetragen werden?
Die Anlage KAP ist in insgesamt sechs Themenbereiche aufgeteilt. In die Zeilen sieben bis 13 müssen all diejenigen Kapitalerträge eingetragen werden, die bereits dem Steuerabzug unterlagen. In den Zeilen 14 und 14a ist dann der beanspruchte Sparer-Pauschbetrag einzutragen.
Immer dann, wenn bestimmte Kapitalerträge vorhanden sind, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, dann sind diese Erträge in den Zeilen 15 bis 21 aufzuführen. Zu diesen Erträgen zählen zum Beispiel Erträge aus ausländischen Investmentfonds und weitere Erträge in Form von Zinsen oder Dividenden bei ausländischen Banken.
In den Zeilen 16, 17 und 19 sind Gewinne/Verluste aus Aktiengeschäften einzutragen, wobei etwaige Verluste mit Gewinnen verrechnet werden dürfen.
Wer Kapitalerträge zu verzeichnen hatte, die nicht der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterliegen, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, kann zum Eintragen die Zeilen 22 bis 25 nutzen.
Kapitalerträge, die sich aus Beteiligungen ergeben haben, müssen in den Zeilen 31 bis 48 aufgeführt werden.
In die Zeilen 49 bis 58 werden dann schließlich noch anzurechnende Kapitalertrags-Steuern, anrechenbare Quellensteuern (nach ZIV) und Einkünfte aus Gesellschaften (Steuerstundungsmodelle) eingetragen.
Worauf müssen Anleger achten?
Bezüglich der Anlage KAP sollten Anleger beachten, dass das Einreichen der Anlage KAP zwar einerseits eine Pflicht sein kann, es aber andererseits auch einige Fälle gibt, in denen man durch das freiwillige Einreichen der Anlage steuerliche Vorteile nutzen kann.
So lohnt sich eine freiwillige Angabe zum Beispiel dann, wenn man einen niedrigeren persönlichen Steuersatz als 25 Prozent hat, denn dann werden die Kapitalerträge auch nur zu diesem geringeren Steuersatz versteuert.
Ferner lohnt sich die Abgabe dieser Anlage, wenn ein nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag vorhanden ist, ein Freistellungsauftrag nicht erteilt wurde bzw. eine nicht ausreichende Höhe hatte oder wenn Verluste mit Erträgen von verschiedenen Kreditinstituten miteinander verrechnet werden sollen.
Eingereicht werden muss die Anlage KAP im Normalfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung spätestens zum 31. Mai des auf den Steuerzeitraum folgenden Jahres.