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Einlagensicherungssysteme in Frankreich

 


Unser Nachbarland Frankreich hat in den letzten Jahren zahlreiche Krisen und wirtschaftliche Schwierigkeiten überstehen müssen. Auch am Vertrauen der Anleger in die Einlagensicherung der Kapitalanlagen in Frankreich sind diese Krisen natürlich nicht spurlos vorbeigegangen. Und da Frankreich noch immer nicht über die besten Ratings im Vergleich zu anderen Ländern verfügt, bietet es sich geradezu an, an dieser Stelle die Einlagensicherungssysteme in diesem Land einmal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

Umfangreicher Anlegerschutz durch die EU-Richtlinie

Seit dem Jahr 2011 existiert in Europa eine einheitliche EU-Richtlinie für alle Mitgliedsstaaten. Diese Richtlinie besagt, dass Kundeneinlagen bis zu einem maximalen Wert von 100.000 Euro zu 100 Prozent abgesichert sein müssen. Dabei kann es sich um Guthaben auf Tages- und Festgeldkonten sowie auf Sparbüchern und Girokonten handeln, aber auch um Einlagen, die mit Sparverträgen verbunden sind. Die entsprechende Richtlinie versteht sich als Mindestanforderung an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Zusätzlich hat jeder Mitgliedsstaat die Möglichkeit, weitere und freiwillige Absicherungsmaßnahmen für die Kundeneinlagen von Kreditinstituten zu treffen.

Natürlich setzt auch Frankreich die entsprechende Richtlinie um, somit sind Kundeneinlagen bei französischen Kreditinstituten bis zu einem Maximalwert von 100.000 Euro zu 100 Prozent abgesichert. Dies gilt selbstverständlich auch für deutsche Anleger, die ihr Konto bei einem französischen Kreditinstitut führen bzw. dort Kapital angelegt haben. Hinter der entsprechenden Garantie steht in Frankreich der Einlagensicherungsfonds namens „Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution“ (FGDR). Er wurde im Jahr 1999 gegründet und übernimmt inzwischen über die reine Einlagensicherung hinaus diverse weitere Aufgaben in Bezug auf die Anlegerentschädigung. So ist der Fonds beispielsweise zuständig für die Umsetzung der seit 2011 geltenden EU-Richtlinie, nach der die Einlagensicherung in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 100.000 Euro bei einer hundertprozentigen Absicherung des betreffenden Kapitals bis zu dieser Höhe betragen muss. Diese Werte gelten pro Kunde und Kreditinstitut.

Der Einlagensicherungsfonds kann in Frankreich von jedem Bankkunden genutzt werden, der selbst als Kontoinhaber auftritt. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Privatperson handeln, Bankkunden können ebenfalls natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie Stiftungen und Vereine sein. Anders als in anderen Ländern wird hier also kein Unterschied zwischen privaten Personen, Gewerbetreibenden und juristischen Person gemacht.

Auf welche Einlagen bezieht sich der Schutz des FGDR?

Auch die Vielfalt der Einlagen, welche unter den Schutz der Einlagensicherung in Frankreich fallen, unterscheidet sich von der vieler anderer Mitgliedsländer der EU, die ebenfalls die Richtlinie zum Einlagenschutz von 2011 umzusetzen hatten.

In Frankreich fallen unter den Schutz des FGDR nicht nur Giro- und Kontokorrentkonten, sondern auch Bausparverträge, Sparbücher, Tages- und Festgeldkonten, Einlagen Zertifikate, kooperative Investmentzertifikate und begehbare Schuldtitel. Auch Finanzierungsinstrumente, zum Beispiel Anteile an UCITS oder Anleihen, fallen in den Schutzbereich des Einlagensicherungsfonds.

Wie finanziert sich die gesetzliche Einlagensicherung in Frankreich?

Um das hier vorgestellte Einlagensicherungssystem in Frankreich zu finanzieren, müssen sämtliche in Frankreich zugelassenen Banken und Wertpapierunternehmen Pflichtbeiträge in den Sicherungsfonds einzahlen. Ohne eine Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds darf kein Unternehmen eine Bankentätigkeit innerhalb Frankreichs aufnehmen, so die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Aktuell sind mehr als 700 Banken Mitglied in der gesetzlichen Einlagensicherung in Frankreich.

Freiwillige Einlagensicherungssysteme in Frankreich

Grundsätzlich gilt: Über die gesetzlich geforderte Einlagensicherung hinausgehende Sicherungssysteme, wie sie beispielsweise in Deutschland zur freiwilligen Einlagensicherung üblich sind, werden in Frankreich nicht betrieben. Anleger aus Deutschland, die ihr Kapital bei einer französischen Bank deponieren, sollten über diesen Umstand informiert sein. Im Insolvenzfall können Sie also nur auf die gesetzliche Einlagensicherung im Rahmen der EU-Richtlinie vertrauen. Hier ist ein Garantiebetrag von 100.000 Euro in Verbindung mit einer 100-prozentigen Absicherung vorgesehen.

Welche Einlagensicherungseinrichtung bei einer Insolvenz der Bank zum Einsatz kommt, hängt allerdings maßgeblich vom Hauptsitz des Kreditinstitutes ab. So gilt beispielsweise für Kreditinstitute, die ihren Hauptsitz in Frankreich und Niederlassungen in Deutschland betreiben, die Einlagensicherung über das französische System. Im umgekehrten Fall, wenn die Bank also lediglich eine Niederlassung in Frankreich besitzt, gilt dann die deutsche Form der Einlagensicherung.

Mittlerweile vertrauen einige französische Banken jedoch nicht mehr nur auf die gesetzliche Einlagensicherung in ihrem Heimatland. Sie schließen sich zusätzlich freiwilligen Sicherungssystemen im Ausland an, zum Beispiel dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Somit können diese französischen Banken auch Absicherungen für Einlagen von über 100.000 Euro bieten, die allein durch die gesetzlich geforderte Sicherung in Frankreich nicht komplett abgesichert werden. Die zunehmende Konkurrenz der ausländischen Kreditinstitute auf dem deutschen Markt lässt erahnen, dass in Zukunft weitere französische Kreditinstitute dazu übergehen werden, sich zusätzlichen Sicherungssystemen anzuschließen. Andernfalls dürfte es schwer werden, zumindest besonders sicherheitsbedachte Anleger zu gewinnen.

Die gesetzliche Einlagensicherung in Frankreich in der Praxis

Sollte es zum Krisenfall kommen und ein Kreditinstitut in Frankreich muss Insolvenz anmelden, so haben dessen Kunden Anspruch auf die entsprechende nach dem Gesetz festgelegte Entschädigung. Für die Abwicklung und Auszahlung der Entschädigung wiederum der FGDR zuständig. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Kunde sich in Frankreich nicht selbst darum kümmern muss, die entsprechende Auszahlung seiner Einlagen zu erhalten, dies übernimmt der FGDR für ihn automatisch. Dabei wird die Entschädigungsleistung genau zu jenem Stichtag berechnet, an dem das Kreditinstitut in Konkurs ging.

Damit diese Berechnung für den Kunden durchgeführt werden kann, erhält die FGDR die entsprechenden Daten und wird den Bankkunden anschließend ein Entschädigungsschreiben zustellen. In diesem Entschädigungsschreiben ist die Berechnung genau aufgeschlüsselt und der Entschädigungsbetrag festgelegt. Auch die Auszahlung wird in diesem Brief angekündigt. Einige Tage später erfolgt dann die Auszahlung auf ein anderes Konto, das der Kunde angeben kann. Für zusätzliche Informationen und Fragen, die im Zuge der Auszahlung durch die Einlagensicherung entstehen, betreibt der staatliche Einlagensicherungsfonds ein eigenes Callcenter. Für die Auszahlung der Entschädigungen gilt bis Mitte 2016 eine Frist von maximal 20 Arbeitstagen. Ab Juni 2016 wird diese Frist – ebenso wie in Deutschland – auf nur noch sieben Arbeitstage verkürzt.

Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem in Frankreich, dass die Öffentlichkeit im Falle einer Bankeninsolvenz über die entsprechenden Umstände informiert werden muss. Dies wird in der Regel durch Anzeigen in großen Zeitungen vorgenommen, mittlerweile bietet aber auch das Internet eine entsprechende Plattform für die Veröffentlichung solcher Meldungen.

Die französische Einlagensicherung in Zahlen

Konkrete Zahlen zur gesetzlichen Einlagensicherung in Frankreich zu erhalten, erweist sich als relativ schwierig. Auf der Webseite des Sicherheitsfonds taucht lediglich ein einziger Wert auf: 1,45 Milliarden Euro. Dies ist die Summe, die von den Mitgliedsbanken seit dem Jahr 2002 in den Fonds eingezahlt worden sein soll.

Allerdings mussten aus diesem Kapital seit 2002 bereits einige Entschädigungsfälle abgewickelt werden. Daher ist es nicht bekannt, wie viel Kapital sich aktuell noch im Fonds befindet. Auf der anderen Seite können z. Zt. aber auch keine Informationen dazu abgerufen werden, in welcher Höhe die französischen Banken Einlagen von Kunden verwalten. Daher kann letztendlich keine Aussage darüber getroffen werden, welche Leistungsfähigkeit die gesetzliche Einlagensicherung in Frankreich im Ernstfall erbringen kann.

Ganz so drastisch sollte das Ganze jedoch auch nicht gesehen werden. Experten sind sich sicher, dass im Ernstfall der französische Staat mit einspringen und den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds finanziell unterstützen würde. Immerhin besitzt das Land trotz in den letzten Jahren gefallener Ratings immer noch den Ruf guter wirtschaftlicher Stabilität und entsprechender Zahlungsfähigkeit. Hinzu kommt insbesondere für deutsche Sparer der Umstand, dass Frankreich und Deutschland enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen, so dass im Ernstfall eine Entschädigung für deutsche Anleger in Frankreich wohl kaum verweigert werden würde. Andernfalls würden die Beziehungen sehr stark belastet. Inwieweit der französische Staat einspringen würde, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.

Fazit

Frankreich erfüllt mit seiner gesetzlichen Einrichtung zur Einlagensicherung lediglich die von der EU vorgegebenen Mindestanforderungen. Zusätzliche freiwillige Einlagensicherungssysteme, wie man sie beispielsweise aus Deutschland oder Österreich kennt, sucht man in Frankreich vergebens. Mittlerweile gehen jedoch immer mehr Banken aus Frankreich dazu über, sich dem jeweiligen freiwilligen Sicherungssystem in dem Land anzuschließen, in dem sie auch neue Kundenkreise gewinnen möchten. Daher sind einige französische Kreditinstitute mittlerweile auch in freiwilligen Sicherheitseinrichtungen in Deutschland vertreten.

Anlegern, die Kapital auf dem Konto einer französischen Bank deponieren wollen, sei daher geraten, sich zunächst darüber zu informieren, ob für die betreffende Bank lediglich die gesetzliche Einlagensicherung einspringt, oder ob eine Mitgliedschaft in zusätzlichen ausländischen Sicherungssystemen vorhanden ist. Falls nur die gesetzliche Einlagensicherung greift, sollte ein Betrag von maximal 100.000 Euro bei dem französischen Kreditinstitut deponiert werden.


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