Sparerpauschbetrag
Wer als Anleger ein Tagesgeldkonto nutzt, um zum Beispiel derzeit nicht benötigte liquide Mittel anzulegen, möchte dafür natürlich auch Zinsen kassieren. Allerdings sollte man, bevor man ein solches Konto eröffnet, bedenken, dass derartige Erträge selbstverständlich versteuert werden müssen. Genau wie bei allen anderen Anlageformen auch gilt für Zinserträge eines Tagesgeldkontos in Deutschland die Kapitalertragssteuer. Eventuell kann man allerdings vom Freibetrag profitieren, so dass man die Zinsen komplett als Rendite verbuchen kann.
Zinsen werden pauschal besteuert
Bereits zum 1. Januar 2009 wurde von der Bundesregierung die Kapitalertragssteuer eingeführt, die oft auch als Abgeltungssteuer bezeichnet wird. Seit diesem Zeitpunkt müssen bis auf wenige Ausnahmen alle Erträge aus Kapitalanlagen versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes liegt pauschal bei 25 Prozent, zusätzlich muss der Anleger noch den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer zahlen. Während der “Soli” bei 5,5 Prozent der als Steuern zu zahlenden Summe liegt, ist die Höhe der Kirchensteuer vom Bundesland abhängig. Sie liegt entweder bei acht oder bei neun Prozent der Steuersumme.
Wer auf einem Tagesgeldkonto also zum Beispiel 10.000 Euro anlegt und dafür zwei Prozent Zinsen kassiert, kann sich am Ende des Jahres auf eine Zinsgutschrift von 200 Euro freuen. Allerdings überweist die Bank die fälligen Steuern direkt an das Finanzamt. Diese liegen bei 50 Euro Kapitalertragssteuer (25 Prozent von 200 Euro) sowie 2,75 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 50 Euro). Gegebenenfalls kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Der verbleibende Betrag (147,25 Euro, falls der Anleger nicht kirchensteuerpflichtig ist) wird dann dem Konto gutgeschrieben.
Freigrenzen kann man ausschöpfen
Allerdings muss man als Anleger nicht vom ersten Euro an Steuern zahlen. Grundsätzlich hat man einen gewissen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser liegt ebenfalls seit Anfang 2009 bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1602 Euro für Verheiratete. Weil die Bank dazu verpflichtet ist, die fälligen Steuern direkt an das Finanzamt zu überweisen, muss man als Kontoinhaber für sein Tagesgeldkonto der Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag ausstellen. Sobald dieser vorliegt, muss die Bank nur für die Beträge Steuern an das Finanzamt abführen, die den Freibetrag überschreiten.
Wenn der Anleger wie im oben aufgeführten Beispiel 200 Euro Zinsen pro Jahr kassiert, der Bank allerdings einen Freistellungsauftrag über 100 Euro erteilt hat, muss die Bank lediglich für die restlichen 100 Euro Steuern abführen. Diese reduzieren sich somit auf 25 Euro Kapitalertragssteuer (25 Prozent von 100 Euro) sowie 1,38 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 25 Euro).
Ausnahmen für Geringverdiener
Wer als Anleger über hohe Kapitalerträge, aber nur über ein relativ niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügt, muss ebenfalls keine 25 Prozent Kapitalertragssteuer zahlen. In diesem Fall entspricht die Höhe der Abgeltungssteuer lediglich der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes.
Für den Fall, dass das eigene Einkommen sogar so gering ist, dass es voraussichtlich unter dem Steuerfreibetrag liegt, müssen die Zinserträge sogar überhaupt nicht versteuert werden. In diesem Fall kann man als Kontoinhaber eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt beantragen. Legt man diese NV-Bescheinigung dann bei der Bank vor, werden auch über den Freibetrag hinausgehende Zinserträge nicht versteuert.
Optimale Ausnutzung des Sparerpauschbetrages
Optimal ausnutzen kann man den zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag, indem man bei jedem Finanzinstitut, sei es eine Bank, eine Fondsgesellschaft oder eine Bauparkasse, bei dem man die zuvor genannten Erträge erzielt (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) eine Freistellungsauftrag stellt.
Dieser sollte im Idealfall mit der Höhe der jeweils anfallenden Erträge identisch sein. Denn dann verhindert man einerseits die Abführung der Abgeltungssteuer, und zum anderen "verschwendet" man auch keinen Teil des insgesamt zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrages. Denn alle Freistellungsaufträge zusammen dürfen den Sparerpauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro nicht überschreiten.
Der Einfluss des Sparerpauschbetrages auf die Nettorendite einer Geldanlage
Der Sparerpauschbetrag hat zudem eine Auswirkung auf die Nettorendite einer Geldanlage, auch als Rendite nach Steuern bezeichnet. Immer dann, wenn die erhaltenen Erträge, zum Beispiel Zinsen, von der Summe her noch unter den Sparerpauschbetrag fallen, ist die Rendite vor Steuern identisch mit der Rendite nach Steuern.
Die Bruttorendite ist dann also aus steuerlicher Sicht mit der Nettorendite identisch. Sollten die Erträge jedoch höher als der zur Verfügung stehende Sparerpauschbetrag sein, wird die Nettorendite sich gegenüber der Vorsteuerrendite verringern.
Beispiel zum Sparerpauschbetrag
Dazu ein kurzes Beispiel: Angenommen, der Sparer Herr Mustermann erhält aufgrund einer Tagesgeldanlage Zinsen von 400 Euro im Jahr, was bei einer angelegten Kapitalsumme von 10.000 Euro einer Rendite von vier Prozent vor Steuern entspricht. Er hat der Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparerpauschbetrag von 801 Euro gestellt. Daher fällt für die 400 Euro keine Steuer an, sodass auch die Nettorendite vier Prozent beträgt. Wären jedoch Zinsen in Höhe von beispielsweise 900 Euro angefallen, so hätten die über den Sparerpauschbetrag hinaus gehenden 99 Euro mit dem Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag versteuert werden müssen. Die Nettorendite wäre dann geringer als vier Prozent gewesen.