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Freistellungsauftrag

Wozu dient der Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt man als Steuerpflichtiger einen Auftrag an die jeweilige Bank. Diese muss demnach Zinsen und andere Erträge, die mit einem Tagesgeldkonto oder anderen Anlageformen erzielt werden, nicht automatisch versteuern. Andernfalls werden diese automatisch abgezogen und von der Bank an das zuständige Finanzamt überwiesen. Insgesamt sind Zinserträge bis zu einer Höhe von 801 Euro (Alleinstehende) oder 1.602 Euro (Verheiratete) steuerfrei. Allgemein werden Freistellungsaufträge nicht pro Konto oder Depot erteilt, sondern für sämtliche Konten und Depots, die man bei einer Bank unterhält.

Wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder die Zinserträge höher als der Freibetrag liegen, werden vom Kreditinstitut 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich des dafür fälligen Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer an das Finanzamt überwiesen. Hat man als Anleger sein Geld auf unterschiedliche Kreditinstitute aufgeteilt, kann man mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Diese dürfen jedoch in der Summe die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Jede Bank ist per Gesetz dazu verpflichtet, die Höhe der freigestellten Erträge an das Finanzamt zu melden. Dadurch weiß die Finanzverwaltung, wie hoch die im Rahmen eines Freistellungsauftrags ausgezahlten Erträge sind.

Aufteilung eines Freistellungsauftrags

Als Anleger sollte man mehrere Freistellungsaufträge gemäß den erwarteten Zinsen aufteilen. Wenn zum Beispiel der größte Teil der Zinseinkünfte aus einem Tagesgeldkonto stammt, muss natürlich ein großer Teil des Freistellungsauftrags diesem Konto zugeordnet sein. Wenn man als Anleger allerdings ähnlich hohe Erträge aus unterschiedlichen Konten erwirtschaftet, die jeweils den Freibetrag überschreiten, spielt es keine Rolle, wie der Freibetrag aufgeteilt wird. Ehepaare, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden, müssen bei jeder Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einreichen.

Laufzeit eines Freistellungsauftrags

Die Dauer eines Freistellungsauftrags ist variabel. Er kann entweder ohne Befristung erteilt werden oder von vornherein auf einen gewissen Zeitraum beschränkt werden. Wer schon einen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann diesen nur dadurch ändern, dass er einen neuen Auftrag bei der Bank einreicht oder den bestehenden Freistellungsauftrag komplett löschen lässt. Die Löschung muss selbst dann separat beantragt werden, wenn man sein Konto bei einer Bank kündigt.

Im Fall einer Heirat, einer Trennung oder einer Scheidung ist der bis dahin geltende Freistellungsauftrag nicht mehr gültig. Das gilt selbst dann, wenn man alleiniger Kontoinhaber ist. In einem derartigen Fall muss man als Anleger daher einen neuen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen. Auch für den Fall, dass man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, verliert der Freistellungsauftrag seine Gültigkeit, da man als Steuerzahler in diesem Fall nicht mehr der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Freibeträge für Singles und Verheiratete

Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer, die seit dem 1. Januar 2009 gilt, wurde auch die Höhe der Freibeträge für Alleinstehende und Verheiratete angepasst. Sie beträgt nun 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Anleger erhalten von ihrer Bank immer zu Beginn des neuen Jahres eine Zinsmitteilung oder eine Fondsabrechnung, in der die steuerlich relevanten Erträge genau aufgeschlüsselt sind. Wer nicht unnötig Steuern zahlen will, sollte auf jeden Fall einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen.

Zinsen für Bausparverträge unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, falls der Steuerpflichtige dafür eine Wohnungsbauprämie oder die Arbeitnehmersparzulage erhält. Diese Erträge sind für den Freistellungsauftrag also nicht relevant. Selbst für den Fall, dass keine Prämien oder Zulagen beantragt wurden, bleiben die Zinserträge für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Steuer befreit. In den folgenden Jahren muss für die Zinserträge allerdings ein Freistellungsauftrag eingereicht werden, wenn man eine Besteuerung er Beträge vermeiden will. Die Höhe dieses Freistellungsauftrags muss man dann natürlich von der Höhe abziehen, die für ein Tagesgeldkonto oder andere Anlageformen noch möglich ist.

Gültigkeit und Wirksamkeit eines Freibetrages

Der Freistellungsauftrag kann der Bank schriftlich oder bei Nutzung des Online-Bankings auch online erteilt werden. Entsprechende Formulare werden durch die Bank oder das Finanzinstitut bereitgestellt. Alle Formalitäten rund um den Freistellungsauftrag müssen von der Bank kostenfrei durchgeführt werden. Sofern kein Datum angegeben wird, gilt der Auftrag ohne Befristung. Während in früheren Jahren der Freistellungsauftrag für bestimmte Konten oder Depots eingerichtet werden konnte, umfasst die Gültigkeit jetzt alle Depots und Konten bei einem Finanzinstitut.

Werden Sparkonten für minderjährige Inhaber geführt, muss ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden, der von den Erziehungsberechtigten unterschrieben wird. Ein erteilter Freistellungsauftrag kann durch einen neuen Freistellungsauftrag geändert werden. Auch ein Widerruf innerhalb des Kalenderjahres ist möglich, allerdings nur dann, wenn noch keine Zinseinnahmen geflossen sind.

Eine Besonderheit besteht für den Fall, dass der freigestellte Betrag bereits in Anspruch genommen wurde. Dann ist eine Herabsetzung und somit nachträgliche Besteuerung bereits gezahlter Zinsen nicht möglich. Wird das Konto bzw. die Geschäftsbeziehung zu einer Bank aufgelöst, gilt der Freistellungsauftrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres weiter. Damit werden bereits gezahlte Erträge abgedeckt.

Anrechnung von Zinsen auf den Freistellungsauftrag

Liegt der Bank ein gültiger Freistellungsauftrag vor, findet die Freistellung in der zeitlichen Folge des Zahlungstermins der Zinszahlungen statt. Die Steuer wird solange nicht berechnet, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist. Nach der vollständigen Inanspruchnahme werden die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag von den weiteren Zinszahlungen und Kapitalerträgen einbehalten. Mit der einbehaltenen Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht abgegolten. Die gezahlten Steuern müssen in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Ab 2016: Freistellungsaufträge nur mit Steuer-ID gültig

Für alle ab 2011 neu erteilten Freistellungsaufträge ist es zwingend erforderlich, dass die Steueridentifikationsnummer im Antrag angegeben wird. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Eheleuten müssen beide Personen ihre Steuer-ID in das Formular eintragen.  Bereits vorhandene Freistellungsformulare besaßen bis Ende 2015 auch ohne Steueridentifikationsnummer weiterhin ihre Gültigkeit. Seit 2016 dürfen nur noch Freistellungsaufträge mit Steuer-ID berücksichtigt werden.

Die Banken sind verpflichtet, die freigestellten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das ihrerseits wiederum eine Zusammenführung der Kundendaten vornimmt. Das Bundesamt kann dadurch erfassen, ob Anleger höhere Einnahmen freigestellt haben, als gesetzlich möglich war. Deshalb sollte der gesamte Freibetrag gut überlegt auf mehrere Finanzinstitute aufgeteilt werden. Grundsätzlich kann die Aufteilung auf mehrere Banken auch über dem Freibetrag liegen, allerdings dürfen die erzielten Kapitalerträge den jährlichen Höchstbetrag nie überschreiten.

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