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Kann man ein Tagesgeld auch als Gemeinschaftskonto eröffnen?

Tagesgeld auch als Gemeinschaftskonto

Bei vielen Anbietern bekommen Sie das Tagesgeldkonto auch als Gemeinschaftskonto. Das Guthaben steht dann allen Kontoinhabern gemeinschaftlich zu – sinnvoll beispielsweise für Ehepartner, die zusammen Geld anlegen wollen und eine attraktive Rendite wünschen. Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen, müssen alle Kontoinhaber ihre Daten angeben, jeder einzelne muss den Kontoantrag unterzeichnen. Wird das Tagesgeldkonto online eröffnet, müssen sich alle Kontopartner bei einer Postfiliale ausweisen und den PostIdent-Beleg persönlich unterschreiben.

Sie entscheiden: Verfügungsrecht alleine oder gemeinsam

Je nachdem, ob jeder der Kontoinhaber alleine oder nur alle gemeinsam über das Guthaben verfügen können, unterscheidet man das Oder-Konto und das Und-Konto. Das alleinige Verfügungsrecht jedes Mitinhabers (Oder-Konto) bietet sich an, wenn sich die Kontoinhaber gegenseitig voll vertrauen. Durch ein gemeinsames Verfügungsrecht (Und-Konto) lässt sich vermeiden, dass einer der Inhaber ohne Wissen des anderen das Konto beispielsweise räumen kann.

Unverheiratete profitieren von getrennten Tagesgeldkonten

Denken Sie bitte daran: Bei einem Gemeinschaftskonto darf die Bank Freistellungsaufträge nur akzeptieren, wenn die Kontoinhaber verheiratet sind. Aus steuerlicher Sicht empfiehlt sich ein gemeinschaftliches Tagesgeldkonto deshalb vor allem für Ehepaare. Bei Eheleuten geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass jeder zur Hälfte am Guthaben beteiligt ist. Unverheiratete Partner eröffnen besser getrennte Tagesgeldkonten, um Freistellungsaufträge erteilen zu können und den Abzug von Abgeltungssteuer von vornherein zu vermeiden. Vergleichen Sie mit unserem Tagesgeldrechner jetzt eine Vielzahl attraktiver Tagesgeld-Angebote.

Gemeinschaftskonto ist anders als eine Vollmacht

Bei einem Gemeinschaftskonto ist es ausdrücklich so, dass zum Beispiel beide Ehepartner die Papiere zur Eröffnung des Tagesgeldkontos unterschrieben haben. Somit gelten beide als Kontoinhaber mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Im Gegensatz dazu hat man durch eine Vollmacht, die vom Inhaber eines Kontos ausgestellt werden kann, nur zeitweise das Recht dazu, auf das jeweilige Konto zuzugreifen und Ein- oder Auszahlungen vorzunehmen. Die Vollmacht kann zudem jederzeit widerrufen werden. Wer hingegen ein Gemeinschaftskonto eröffnet und führt, kann immer mit gleichen Rechten darauf zugreifen. Ein Widerruf der Vollmachten des Partners kann nur mit dessen Unterschrift erfolgen. Allerdings wird hier zwischen einem Und-Konto sowie einem Oder-Konto unterschieden. Wenn das gemeinsame Konto als Oder-Konto eröffnet wird, können beide Berechtigten unabhängig voneinander agieren. Das bedeutet, dass Geld vom Tagesgeldkonto auf das jeweilige Referenzkonto überwiesen werden kann, wenn nur einer der beiden Kontoinhaber die Transaktion autorisiert. Bei einem Und-Konto müssen hingegen sämtliche Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos einer Transaktion zustimmen.

Nicht bei jedem Anbieter möglich

Während es bei einem Girokonto ganz normal ist, dieses als Gemeinschaftskonto zu führen, ist das bei einem Tagesgeldkonto nicht immer der Fall. Manche Institute erlauben es grundsätzlich nicht, dass mehr als ein Kontoinhaber ein Tagesgeldkonto eröffnet. Bei anderen Banken ist ein zweiter Antragsteller möglich, allerdings ist die Zahl darauf beschränkt. Wieder andere Anbieter ermöglichen auch Gemeinschaftskonten mit mehr als zwei Kontoinhabern. Bei der Eröffnung gilt grundsätzlich, dass sich alle Kontoinhaber ausweisen müssen. Wer sein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank eröffnet, erledigt die Identifikation in der Regel über das sogenannte Postident-Verfahren. Dabei müssen dann beide Ehepartner zu einer Postfiliale gehen und sich dort ausweisen.

Steuerliche Probleme rechtzeitig bedenken

Wenn Ehepaare ein Tagesgeldkonto als Gemeinschaftskonto führen, sollten sie bei unterschiedlich hohen Einzahlungen darauf steuerliche Fragen rechtzeitig bedenken. Wenn zum Beispiel einer der beiden Partner viel Geld auf das Tagesgeldkonto einzahlt, weil er eine Erbschaft oder eine hohe Abfindung erhalten hat, geht das Finanzamt davon aus, dass das gesamte Vermögen beiden Partnern jeweils zur Hälfte gehört. Das bedeutet, dass eine hohe Einzahlung des Mannes als Schenkung an die Frau betrachtet werden kann – eine solche Schenkung ist allerdings steuerpflichtig. Zudem gelten für unverheiratete Paare andere Freibeträge als für Verheiratete.

Um eventuelle Probleme von vornherein zu umgehen, sollte man bei derartigen Vermögensverhältnissen besser kein Gemeinschaftskonto als Tagesgeldkonto einrichten. Als Alternative bietet sich hingegen ein Konto an, dass einer der Partner einrichtet, anschließend gibt dieser dem anderen Partner per Vollmacht Zugriff auf das vorhandene Guthaben.

Mit Blick auf einen eventuellen Freistellungsauftrag lässt sich darüber hinaus sagen, dass Ehepartner, die ein Gemeinschaftskonto führen und die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, diesen gemeinsam erteilen können. Am Ende des Jahres führen dadurch Verluste des einen Ehepartners dazu, dass diese mit Gewinnen des anderen Partners verrechnet werden.

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