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Bei unrealistischen Versprechen hinsichtlich der Gewinne aus einer Kapitalanlage muss der Anlagevermittler im Verlustfall Schadenersatz leisten.  Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 21 O 135/08)

Anlagevermittler versprechen oftmals traumhafte Renditen. 100 Prozent pro Jahr – davon kann jeder Kapitalanleger nur träumen. Wenn die Anlage dann auch noch als „absolut sicher gegen einen Totalverlust“ angepriesen wird, so hat der Vermittler den Anleger fast schon in der Tasche.

In der Vergangenheit hat sich jedoch oftmals gezeigt, dass solche Renditeversprechen und Sicherheitsbeteuerungen keineswegs realistisch sind. In der Realität zeigt die Kapitalanlage dann eine deutlich geringere Performance, und nicht selten verlieren Anleger trotz anders lautender Versprechen ihr gesamtes Kapital.

Doch kann in diesem Fall der Anlagevermittler hinsichtlich seiner falschen Aussagen belangt und zu Schadenersatz verurteilt werden? Genau mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Coburg in einem interessanten Fall auseinanderzusetzen. Hier die genauen Details:

Der Kapitalanlageberater eines Verbrauchers hatte diesem ein hochrisikoreiches Investment, ein sogenanntes Bank-zu-Bank-Geschäft, vermittelt. Zwischen dem Anlageberater und seinem Kunden bestand bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung. Die Rendite wurde mit 100 Prozent des Anlagekapitals innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen angegeben. In zwei Jahren sollte insgesamt eine Rendite von 350 Prozent generiert werden können. Gleichzeitig versprach der Anlageberater seinen Kunden eine hundertprozentige Kapitalabsicherung.

Der Kläger ließ sich von diesen Argumenten überzeugen und investierte 250.000 Euro in die Kapitalanlage. Dafür erhielt der Anlageberater eine Vermittlungsprovision, die sich auf 5.000 Euro belief. Die Kapitalanlage konnte schließlich jedoch nicht das halten, was sie versprochen hatte. Sie erwies sich als unseriös, so dass der Anleger zunächst die Staatsanwaltschaft einschaltete, um zumindest seine Einlage zurückzuerhalten. Der damit verbundene Zinsverlust belief sich jedoch auf über 12.000 Euro. Auch auf den 5.000 Euro Provision für den Kapitalanlagevermittler blieb der Anleger schließlich sitzen.

Damit wollte er sich nicht abfinden und verklagte den Anlageberater. Der Prozess wurde anschließend vor dem Landgericht Coburg verhandelt. Hier stellten die Richter fest, dass es Aufgabe des Anlageberaters gewesen wäre, das Konzept zunächst gründlich auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen. Des Weiteren wäre es seine Pflicht gewesen, seinen Kunden über die tatsächlichen Umstände – d. h. Chancen und Risiken – der Anlage aufzuklären. In dem hier vorliegenden Fall sei jedoch beides nicht geschehen. Eine solche Anlage wie die hier vorgestellte könne es schlichtweg nicht geben, das müsse einem erfahrenen Anlageberater sofort klar sein. Allenfalls könnten solche Gewinne mit hochspekulativen Geschäften erzielt werden, die dann jedoch mit dem entsprechenden Risiko verbunden seien. Über dieses Risiko sei der Anleger nicht aufgeklärt worden.

Zusammenfassend kam das Gericht zu dem Entschluss, dass der Anlageberater seine Pflichten grob verletzt habe. Er sei damit zu Schadenersatz gegenüber dem Anleger verpflichtet. Dieser Schadenersatz hat so auszufallen, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er sein Kapital erst gar nicht in das betreffende Geschäft investiert. Folgerichtig wurde der Anlageberater dazu verurteilt, die entgangenen Zinsgewinne in Höhe von 12.200 Euro und seine eigene Vermittlungsprovision in Höhe von 5.000 Euro an den Anleger zurückzuzahlen. Zugrunde gelegt wurde für die Berechnung der Zinsgewinne eine Rendite von fünf Prozent pro Jahr.

Dieses Urteil beweist wieder einmal: Anlageberater können sich nicht hinter vollmundigen Versprechen, die in der Praxis nicht gehalten werden können, verstecken. Sie müssen damit rechnen, bei überzogenen Gewinnversprechen und entsprechenden Zusicherungen über die Verlustsicherheit einer Kapitalanlage entsprechend haften zu müssen. Nur dann, wenn sie ihren Kunden vollständig über alle Chancen und Risiken der Anlage aufklären, können sie sich einer Haftungsverpflichtung entziehen.

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