Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich – Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 50/14)
Die im Jahr 2009 eingeführte Abgeltungssteuer hat für Kapitalanleger vieles einfacher gemacht. Allerdings gibt es auch Fälle, die sich recht kompliziert gestalten. Stichwort Regelbesteuerung: Wer an einer bzw. mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt ist und aus dieser bzw. diesen Beteiligung(en) Ausschüttungen erhält, der kann dafür die sogenannte Regelbesteuerung beantragen.
Doch wie lange kann man diese Form der Besteuerung beantragen? Genau mit dieser Frage musste sich kürzlich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen. Es ging um einen recht kniffligen Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Zum Sachverhalt
Die Klägerin hielt die Beteiligung an einer GmbH und erzielte daraus Gewinne, die in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen deklariert werden. Die Einkünfte werden dabei als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen verrechnet. Gemäß der in Deutschland geltenden Steuer waren die Gewinnausschüttungen pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert worden.
An der Steuererklärung der Klägerin wirkte ein Steuerberater mit. Er stellte einen Antrag auf Günstigerprüfung, verpasste es jedoch, gleichzeitig auch einen Antrag auf Regelsteuerung für die Kapitalerträge zu stellen. Dass die Besteuerung der Erträge mittels Regelbesteuerung günstiger ausgefallen wäre, stellte die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, nachdem sie bereits ihre Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben hatte. Sie reichte den Antrag zur Regelbesteuerung nach, so dass dieser vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt einging. Das Finanzamt lehnte jedoch die Regelbesteuerung ab, da der Antrag verspätet abgegeben worden sei. Die Klägerin wollte sich damit nicht abfinden und verklagte das Finanzamt.
Der Fall ging zunächst vor das zuständige Finanzgericht, wo die Richter eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung ebenfalls ablehnten, da dieser verspätet eingegangen sei. Die Klägerin ging jeweils in Revision, so dass der Fall abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde. Hier stellten die Richter fest, dass grundsätzlich der Eingangsstempel auf einer abgegebenen Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt entscheidend ist. Auf den hier dargestellten Fall erklärten die Richter am BFH, laut der gesetzlichen Regelungen in Deutschland sei ein Antrag auf Regelbesteuerung aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Auch hier gilt also der Eingangsstempel durch das Finanzamt der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung als entscheidendes Datum. Weiterhin stellten die Richter fest, dass gegen die gesetzlich festgelegte Befristung des Antragsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken seitens des Bundesfinanzhofs bestehen.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass auch der rechtzeitig gestellte Antrag zur Günstigerprüfung den Antrag auf Regelbesteuerung nicht ersetzen könne. Im weiteren Verlauf brachte die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Gespräch, für die jedoch kein Verschuldensvorwurf vorliegen darf. Dazu führten die Richter am BFH aus, dass die mangelnde Sachkenntnis des Steuerberaters über entsprechende verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich ein Verschuldensvorwurf darstelle, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Fall nicht gegeben seien.
Der Bundesfinanzhof wies daher die Revision der Klägerin ab, die Besteuerung der Kapitalerträge bleibt somit bei der bereits genannten Abgeltungssteuer mit ihrem Steuersatz von pauschalen 25 Prozent.
Fazit
Dieses Urteils zeigt wieder einmal deutlich, dass gerade bei Steuerangelegenheiten gesetzlich vorgesehene und vom Finanzamt gesetzte Fristen unbedingt einzuhalten sind. Auch auf den persönlichen Steuerberater kann man sich hier nicht immer verlassen. Freilich steht es der Klägerin frei, ihren Steuerberater für die versäumte Frist und die damit verbundenen finanziellen Verluste entsprechend in Regress zu nehmen. Dies muss dann allerdings in einem weiteren Gerichtsprozess entschieden werden.