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 Kontoführungsgebühren für ein reines Darlehenskonto sind unzulässig. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 17 U 138/10).

Wer ein Konto bei seiner Bank eröffnet, der muss in der Regel mit den damit verbundenen Gebühren leben. Zwar gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Direktbanken auf dem Markt, die die Kontoführung auch kostenlos anbieten, teilweise werden jedoch dann an anderen Stellen entsprechende Kosten erhoben. Verständlicherweise kann die Bank den Verwaltungsaufwand zur Führung eines Kontos nicht vollständig kostenlos anbieten. Dies gilt zumindest für Kontomodelle wie das herkömmliche Girokonto oder ein Tages- bzw. Festgeldkonto.

Doch wie verhält es sich bei einem reinen Darlehenskonto? Kann bzw. darf ein Kreditinstitut auch hierfür entsprechende Kontoführungsgebühren verlangen? Schließlich liegen sämtliche Vorgänge auf diesem Konto alleine im Interesse des Kreditinstitutes, der Kunde hat keinen Vorteil davon.

Mit dieser Fragestellung musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe auseinandersetzen. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte eine Sparkasse eine Klausel verankert, die für ein reines Darlehenskonto Kontoführungsgebühren in Höhe von 12.- Euro pro Jahr vorsah. Einem Verbraucherverein mit dem Namen „Schutzgemeinschaft Bankkunden e. V.“ war diese Klausel ein Dorn im Auge, weshalb man die Bank durch eine einstweilige Verfügung dazu aufforderte, die entsprechende Klausel aus den Geschäftsbedingungen zu entfernen. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Karlsruhe ausgestellt, wo man zu der Ansicht kam, dass der Verbraucher durch die genannte Klausel in unangemessener Weise benachteiligt wird.

Die Bank sah dies jedoch ganz anders und erklärte sich nicht damit einverstanden, die beanstandete Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen. Daher klagte sie gegen die einstweilige Verfügung. Der entsprechende Revisionsprozess wurde schließlich von dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt. Doch auch hier waren die Richter der Ansicht, dass es sich bei der betreffenden Klausel um eine verbotene Preisnebenabrede handelt, die insbesondere private Verbraucher in ungerechtfertigter Weise benachteiligt.

Grundsätzlich, so die Richter, könne ein Kreditinstitut eine Vergütung für Produkte und Dienstleistungen verlangen. Allerdings gelte dies nicht für jene Leistungen, die entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nur im eigenen Interesse vorgenommen würden. In dem hier vorliegenden Fall gelte daher: Der Kreditnehmer hat ausschließlich Interesse daran, das Darlehenskapital und den geschuldeten Kredit innerhalb der vereinbarten Laufzeit ordnungsgemäß zurückzuzahlen. In welcher Form der Darlehensgeber die Zahlungen auf dem Darlehenskonto verbucht sowie die Zahlungseingänge überwacht, liegt alleine in seinem Entscheidungsbereich und sei für den Kreditnehmer uninteressant.

In der Regel legt die Bank hierfür ein spezielles Darlehenskonto an, für das eine eigene Kontonummer registriert wird. Damit kann sie die Zahlungen eindeutig zuordnen und entsprechend überwachen. Der Kreditnehmer hat von der Einrichtung dieses Kontos jedoch keinerlei Vorteil, ihm kommt also keine Leistung zugute. Die Vorgehensweise liegt allein im Interesse der Bank. Daher dürfe das Kreditinstitut nach Meinung des Gerichts keinerlei Gebühren für die Einrichtung und Führung des Darlehenskontos verlangen. Sollte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert worden sein, so ist diese als unzulässig anzusehen.

Auch den Einwand der Bank, nach dem sie dem Kreditnehmer einmal pro Jahr einen Kontoauszug aus seinem Darlehenskonto zukommen ließe und dies als zusätzliche Serviceleistung anzusehen sei, ließen die Richter nicht gelten. Die beanstandete Klausel beinhalte ausdrücklich die Erhebung einer Kontoführungsgebühr und nicht die Gebühr für die Ausfertigung eines jährlichen Kontoauszugs.

Der Verbraucher sollte sich also bewusst darüber sein, dass seine Bank lediglich für jene Dienstleistungen Gebühren berechnen darf, die auch in seinem Interesse liegen. So darf beispielsweise bei Girokonten sehr wohl eine Kontoführungsgebühr erhoben werden, da es auch im Interesse des Kontoinhabers liegt, seine Zahlungseingänge und Ausgänge kontinuierlich überwachen zu können. Geht es allerdings um ein reines Darlehenskonto, so kann dem Kontoinhaber dieses Interesse nicht unterstellt werden. Für das Konto dürfen daher keine Gebühren berechnet werden.

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