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Wer Inhaberschuldverschreibungen einlöst, muss darauf keine Steuern zahlen. Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 12 K 3284/13 E)

In den Zeiten unsicherer Finanzmärkte und entsprechender Krisen besinnen sich viele Anleger auf besonders sichere Kapitalanlagen. Sehr beliebt sind in diesem Zusammenhang Inhaberschuldverschreibungen. Nach Wunsch kann der Anleger diese einlösen und das daraus resultierende Kapital als Gewinn verbuchen. Doch wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der ungeliebten Steuer? Oder – konkret gefragt: Muss derjenige, der seine Inhaberschuldverschreibungen einlöst, darauf Steuern bezahlen? Und inwiefern ändert sich die Lage, wenn der Einlöser der Inhaberschuldverschreibung das daraus generierte Kapital sofort wieder reinvestiert?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich das Finanzgericht Münster zu beschäftigen. Der Verhandlung und dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2009 hatte ein Investor sogenannte Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben. Darunter versteht man auf Goldbestände bezogene, nennwertlose Anleihen. Sie stellen börsengehandelte Wertpapiere dar, die einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbriefen. Für jede eingelöste Anleihe erhält der Inhaber vom Emittenten ein Gramm Gold geliefert. Somit ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Emittent das entsprechende Gold in physischer Form bereithalten muss.

Im Jahr 2011 machte der Anleger insgesamt drei Mal von seinem Recht zur Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen Gebrauch. Er erhielt also das Gold in physischer Form. Seine Bank fertigte daraufhin eine Ertragsaufstellung an, in der sie das Kapital aus der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklarierte. Die entsprechenden Einnahmen wurden schließlich mit einer Höhe von insgesamt 211.000 Euro ausgewiesen. Auf diese Einkünfte aus Kapitalvermögen sollte der Kunde schließlich entsprechende Steuern zahlen.

Dieser erklärte sich damit allerdings nicht einverstanden, da laut seiner Meinung nicht der bloße Besitz von physischem Gold zu einem steuerpflichtigen Gewinn führe, sondern ausschließlich die spätere Veräußerung. Und auch bei dieser Veräußerung würde sich seiner Meinung nach nur dann ein steuerpflichtiger Gewinn ergeben, wenn der Verkauf innerhalb der gesetzlich festgelegten Haltefrist von einem Jahr erfolge.

Die Bank zeigte sich mit diesen Ausführungen nicht einverstanden und wollte auch die Deklaration als Gewinne aus Kapitalvermögen nicht abändern. Daraufhin verklagte der Kunde das Kreditinstitut. Der Fall wurde vor dem Finanzgericht Münster verhandelt. Hier gaben die Richter dem Kläger Recht und stellten im Verlauf des Prozesses fest, dass die alleinige Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen keine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstelle. Es liege in diesem Fall kein Austauschvertrag vor, im Rahmen dessen eine Partei einer anderen Vertragspartei eine Geldleistung schulde, während diese die Pflicht zur Lieferung der Sache besäße. Vielmehr führe die Rückgabe der Schuldverschreibung zu deren Untergang, während der Emittent im gleichen Moment von seiner Pflicht zur Auslieferung des Goldes befreit werde.

Im weiteren Verlauf des Prozesses gingen die Richter noch mehr ins Detail. Sie stellten fest, dass Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich das Recht auf die Lieferung einer bestimmten Menge Gold (in diesem Fall) beinhalten. In diesem Zusammenhang gebe es aber keine Kapitalforderung, die dem genannten Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes in Deutschland entspreche. Damit widersprachen die Richter den Ausführungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Behandlung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.

Für Sparer und Anleger ergibt sich somit ein positives und richtungsweisendes Urteil. Jeder, der bisher bei der Einlösung seiner Inhaberschuldverschreibungen Steuern zahlen musste, kann dies in Zukunft vermeiden. Er muss lediglich darauf achten, das durch die eingelöste Schuldverschreibung erhaltene physische Gold erst nach Ablauf der Haltefrist – also nach mehr als einem Jahr – wieder zu veräußern. Somit dürfte es Anlegern nicht besonders schwer fallen, das Gold aus der Veräußerung ihrer Schuldverschreibungen für mehr als zwölf Monate zu halten, bevor sie es wieder veräußern.

Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch betont werden, dass das hier angesprochene Urteil nicht letztinstanzlich ist. Es könnte also durchaus passieren, dass dieser Fall oder ein ähnlich gelagerter vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird, und das anschließende Urteil anders als hier dargestellt ausfällt. Es lohnt sich also, die Entwicklung zum Thema Inhaberschuldverschreibungen und Steuern auch in Zukunft genau zu beobachten.

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