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Wer Wertpapiere gezielt bei einer Direktbank erwirbt, unterliegt keiner Aufklärungspflicht. Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az. 5 U 10/12)

Wenn es um Kapitalanlagen geht, so gilt der alte Spruch: Hinterher ist man immer schlauer! Vor der Investition werden sich die fantastischen Renditen in bunten Farben ausgemalt, hinterher ist es jedoch oft die große Ernüchterung, wenn das Investment nicht die Performance gebracht hat, die man sich erwartet hatte. Gerne wird in diesem Fall auch einmal anderen Parteien die Schuld in die Schuhe geschoben. Insbesondere Banken sind hiervon oft betroffen, auch wenn ihre diesbezügliche Beratungsqualität in vielen Fällen tatsächlich zu wünschen übrig lässt.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland bei der Investition beispielsweise in Wertpapiere die sogenannte Aufklärungspflicht. Der Anleger muss von seinem Kreditinstitut über die mit der Anlage verbundenen Risiken und Chancen ausreichend aufgeklärt werden. Versäumt das Kreditinstitut dies, so kann der Anleger unter Umständen Schadenersatz für erlittene Verluste verlangen. Doch Vorsicht: Nicht in jedem Fall ist die Bank dazu verpflichtet, den Anleger entsprechend aufzuklären. Es gibt Ausnahmen – eine davon wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Schleswig Holstein verhandelt. Hier der genaue Fall:

Die Kundin einer Direktbank, selbst gelernte Bankkauffrau, eröffnete ein Wertpapierdepot. Im Eröffnungsantrag wurde schriftlich festgelegt, dass die Bank im Zusammenhang mit Wertpapieren keine Anlageberatung durchführe, sondern lediglich für den Kunden die Anlageentscheidungen ausführe. Dies bestätigte die Kundin mit ihrer Unterschrift. Zwar stellt die Bank auf ihrer Webseite zahlreiche Hilfsmittel zur Verfügung, zum Beispiel Infotexte, eBooks sowie einen E-Mail-Service, diese dienen laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch lediglich als Unterstützung für die selbstständige Anlageentscheidung des Kunden.

In der Folge erwarb die Bankkundin eine sogenannte Cobold-Anleihe im Nennwert von ca. 11.000 Euro. Damit verbunden sein sollte eine Verzinsung von 3,2 Prozent pro Jahr. Zudem sollte die Käuferin eine Rückzahlung des Nennwertes der Anleihe erhalten, wenn ein sogenanntes Kreditereignis eingetreten wäre. Als Kreditereignis galt hier die Insolvenz des Unternehmens, an das die Anleihe geknüpft war.

Im weiteren Verlauf kam es zu der berüchtigten Pleite der Lehman Brothers Bank, woraufhin die ausgebende DZ Bank AG die Cobold-Anleihe gegen die Anleihe eines wirtschaftlich gesünderen Unternehmens austauschte. Für die Kundin hatte dies fatale Folgen. Sie erhielt nach Ende der Laufzeit keineswegs den Nennwert der Anleihe zurück, sondern erhielt dafür nur noch rund 830 Euro. Somit hatte sie ein Verlust von über 10.000 Euro zu verzeichnen. Diesen Verlust wollte die Kundin nicht ohne weiteres hinnehmen und verlangte Schadenersatz von ihrer Bank, da sie ihrer Meinung nach nicht hinreichend über die besonderen Umstände dieser Kapitalanlage aufgeklärt worden sei. Insbesondere der Umstand, dass sie mit der Kapitalanlage nicht nur eine Anleihe der DZ Bank, sondern zusätzlich auch noch Anleihen von mehreren anderen Großbanken erworben habe, sei nicht klar mitgeteilt worden. Das Gericht untersuchte den Fall und wies die Klage schließlich ab. Es stellte fest, dass in diesem Fall kein Beratervertrag zwischen der Klägerin und ihrer Bank entstanden sei, da die Kundin mit dem gezielten Wunsch zum Kauf bestimmter Wertpapiere an ihre Bank herangetreten wäre.

Immer dann, wenn ein Kunde mit dem gezielten Wunsch zum Kauf bestimmter Wertpapiere an seine Bank herantritt, könne davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen erfahrenen Anleger handelt, der keine weitere Beratung benötigt. Das Gericht machte außerdem deutlich, dass die Kundin bereits bei der Eröffnung ihres Anlagekontos von der Bank darauf hingewiesen worden sei, dass sie über das Kreditinstitut auch Anlagen erwerben könne, mit denen ein Totalverlust ihres Kapitals einhergehen könnte.

Die Kundin der Bank hatte außerdem bei der Eröffnung ihres Depotkontos an einer Umfrage hinsichtlich ihrer Kenntnisse im Wertpapierhandel teilgenommen. Dort hatte sie sich selbst eine mittlere Kenntnisstufe attestiert. Das Gericht sah daher keine Verpflichtung für das Kreditinstitut, der Kundin eine Beratung zum Erwerb von Wertpapieren zukommen zu lassen und wies die Klage entsprechend ab.

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