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Haustürgeschäft zur Vermittlung einer Kapitalanlage liegt auch nach mehreren Besuchen des Vermittlers noch vor und kann entsprechend widerrufen werden. Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Az. 1-8 U 281/11)

Geschäfte an der Haustür haben in Deutschland grundsätzlich einen schlechten Ruf, insbesondere wenn es dabei um die Vermittlung von Kapitalanlagen geht. Wer möchte schließlich schon an der Haustür mit Gewinnversprechen überhäuft und zum Abschluss einer solchen Anlage gedrängt werden? Zudem steht bei solchen Geschäften auch noch die Frage des korrekten Widerrufs im Raum, der laut gesetzlicher Frist 14 Tage beträgt. Insbesondere ergibt sich hier die Frage, ob ein solches Haustürgeschäft mit dem damit verbundenen Widerrufsrecht auch dann noch vorliegt, wenn der Vermittler den Anleger bereits mehrfach zu Hause besucht hat.

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamm in dem folgenden Fall beschäftigen:

Das Kläger-Ehepaar wurde mehrfach von einem Berater einer Investmentgesellschaft zu Hause aufgesucht. Nach den jeweils erfolgten Beratungsgesprächen erklärten sich die Kläger bereit, insgesamt rund 22.000 Euro in einen geschlossenen Immobilienfonds zu investieren.

Innerhalb der folgenden zwei Jahre entwickelte sich dieser Immobilienfonds allerdings nicht wie geplant, die hohen Renditen, welche der Vermittler vorgerechnet und sich das Ehepaar erhofft hatte, blieben weitgehend aus. Daher widerrief der Kläger nach etwa zwei Jahren den Vertragsabschluss und berief sich dabei auf die Tatsache, dass der Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung darüber erteilt hätte. Somit sei keine wirksame Widerrufsfrist zustande gekommen, weshalb der Beitritt zum Immobilienfonds auch noch nach diesem langen Zeitraum widerrufen werden könne. Die Investmentgesellschaft erklärte sich damit nicht einverstanden und weigerte sich, die Einlage zurückzuzahlen. Daraufhin wurde sie vom Anlegerehepaar verklagt.

In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm bekam der Kläger schließlich Recht. Der entsprechende Vertragsabschluss sei von ihm wirksam widerrufen worden, da hier trotz mehrmaliger Besuche des Vermittlers trotzdem ein Haustürgeschäft im rechtlichen Sinne vorgelegen habe. Im Verlauf der Verhandlung konnte der Beklagte nicht wirksam nachweisen, den Kläger über seine Widerrufsmöglichkeit ordnungsgemäß belehrt zu haben. Somit lag keine rechtmäßige Widerrufsbelehrung vor.

Das gesprochene Urteil löste allerdings nur verhaltene Freude bei den Klägern aus. Das Gericht stellte nämlich weitergehend fest, dass trotz fehlender Widerrufsbelehrung grundsätzlich kein Anrecht für die Kläger bestehe, ihre Einlage in voller Höhe zurückzuerhalten. Stattdessen stehe ihnen laut Gesetz ein sogenanntes Abfindungsguthaben zu. Dessen Höhe konnte das Gericht im laufenden Verfahren allerdings nicht festlegen und verwies darauf, dass hierzu ein eigenes zusätzliches Verfahren notwendig sei. Für den Anleger und seine Frau steht also trotz gewonnenem Gerichtsprozess noch nicht fest, in welcher Höhe sie ihre Einlage erstattet bekommen.

Trotzdem darf das Urteil als Meilenstein auch für andere Sparer und insbesondere für Menschen gelten, die Kapitalanlagen und Ähnliches im Rahmen von Haustürgeschäften abgeschlossen haben. Wird der Kunde in diesem Fall nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so besteht dieses quasi unbegrenzt fort, und der geschlossene Vertrag kann auch noch nach längerer Zeit wirksam widerrufen werden. Daher sollte jeder Verbraucher bei bereits abgeschlossen Haustürgeschäften den in diesem Zusammenhang geschlossenen Vertrag gründlich überprüfen. Erfolgt dabei keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, können sich Betroffene mitunter recht elegant aus der Affäre ziehen. Bei geringpreisigen Waren und Dienstleistungen mag dies noch keine wichtige Rolle spielen, insbesondere bei Kapitalanlagen jedoch umso mehr, wenn es um größere Geldsummen geht.

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