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Gebühren bei Nacherstellung eines Kontoauszugs

Nacherstellung eines Kontoauszugs darf keine überzogenen Gebühren mit sich bringen. Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 17 U 54/12)

Viele Verbraucher können davon ein Lied singen: Bestimmte Leistungen, insbesondere Nebenkosten und Zusatzleistungen, kosten bei den Banken in der Regel horrende Gebühren. Ein gutes Beispiel dafür ist die Nacherstellung eines Kontoauszuges, welche bei manchen Banken bis zu 15 Euro kostet. Handelt es sich hierbei nicht um Wucher? Schließlich geht es dabei um ein einziges Stück Papier, das meist auch noch automatisch durch einen Computer erstellt wird. Wird der Kontoauszug verschickt, entstehen lediglich noch geringe Kosten für das Porto, welche aber keineswegs die Gebühr von bis zu 15 Euro rechtfertigen dürften.

Trotzdem verlangt beispielsweise die Commerzbank für die einfache Neuausstellung eines Kontoauszugs eine Gebühr von satten 15 Euro. Doch nicht jeder Kunde erklärt sich damit einverstanden. Und so schaltete ein Verbraucher, nachdem ihm der genannte Betrag für die Nachfertigung eines Kontoauszugs von der Commerzbank berechnet wurde, zunächst die zuständige Verbraucherzentrale ein, um dort seine Beschwerde loszuwerden. Diese wendete sich wiederum an den Bundesverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland. Der Verband verklagte schließlich die Commerzbank. Der Prozess wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt.

Die Richter folgten den Ausführungen des klagenden Verbraucherschutzverbandes und stellten fest, dass ein Preis von 15 Euro für einen einfachen, nachträglich erstellten Kontoauszug völlig überhöht sei. Damit stelle die Berechnung dieser Gebühr eine unangemessene Benachteiligung für den Bankkunden dar. Die Kosten, welche dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ausfertigung eines zusätzlichen Kontoauszuges entstehen, stünden in keinem realistischen Verhältnis zu dem aufgerufenen Preis.

Zudem konnte die beklagte Bank im Laufe des Verfahrens keinen Nachweis darüber bringen, ob tatsächlich Kosten in etwa der berechneten Höhe entstanden sein. Und dies, obwohl die Commerzbank die Stundensätze für das Bearbeiten von Kundenanfragen während des Prozesses weitgehend offen gelegt hatte.

Im Grundsatz, so stellten die Richter am OLG fest, dürfte die Bank sehr wohl eine Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen sowie für ähnliche Zusatzleistungen berechnen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang eine Gewinnabsicht zu vermeiden. Diese entstehe immer dann, wenn die aufgerufene Gebühr in keiner Relation zum tatsächlichen Aufwand stehe und zudem in den Augen der Mehrheit aller Kunden extrem überhöht sei. Genau dieser Sachverhalt sei hier gegeben.

Es kann also nur empfohlen werden, das Preisverzeichnis Ihrer Bank genau zu prüfen. Insbesondere die Gebühren für Zusatz- und Nebenleistungen sind hier einen Blick wert. Werden für solche Leistungen überhöhte Gebühren berechnet, so hat der Verbraucher zukünftig gute Chancen, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Zwar steht ein letztinstanzliches Urteil in diesem Fall noch aus, ein Signal in die richtige Richtung ist das hier dargestellte Urteil des OLG aber auf jeden Fall.

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