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Der Ehepartner haftet bei gemeinsam abgeschlossenen Finanzierungsgeschäften nicht automatisch mit. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 199/11)

Die Ehe ist eine wunderbare Institution, allerdings kann sie auch Probleme mit sich bringen, insbesondere wenn es um finanzielle Belange, z. B. im Rahmen einer Trennung, geht. Immer wieder gibt es Probleme etwa mit Kreditverträgen, die nicht nur auf einen Darlehensnehmer, sondern auf auch auf den Ehepartner ausgestellt sind. Solange die Ehe gut läuft, ist von diesem Problem meist nichts zu spüren. Kommt es allerdings zu Trennung, landen die entsprechenden Fälle oftmals vor Gericht. Dieses muss dann entscheiden, inwieweit eine sogenannte Mithaftung des Ehepartners im betreffenden Fall vorliegt.

Eine Gefahr besteht insbesondere darin, dass der Ehepartner für finanzielle Verluste seines Partners mithaften muss, wenn dieser für einen Ausgleich nicht mehr aufkommen kann. Fatal wirkt sich dies beispielsweise für Ehefrauen aus, die kein eigenes Einkommen beziehen, im Ernstfall aber trotzdem für die finanziellen Verluste ihres Mannes einstehen müssen.

Um den Sachverhalt etwas plastischer darzustellen, sollten wir einen Blick auf ein entsprechendes Urteil werfen, das vom Oberlandesgerichts Karlsruhe gesprochen wurde. Hier der zugrunde liegende Sachverhalt:

Ein Ehemann nahm für den Kauf eines Fahrzeugs einen Kredit auf. Dieser wurde teilweise abbezahlt, später jedoch durch ein neues Darlehen abgelöst. Den Vertrag dieses neuen Darlehens unterschrieb auch seine Ehefrau mit. Diese verfügte zum genannten Zeitpunkt allerdings über keine eigenen finanziellen Mittel und hielt sich auch nicht in Deutschland auf. Zudem beherrschte sie die deutsche Sprache nicht.

Im weiteren Verlauf des Sachverhalts wurde der Ehemann zahlungsunfähig, er konnte also nicht mehr für die Rückzahlung seines Kredites aufkommen. Daraufhin wurde der Kredit von der ausgebenden Bank gekündigt. Anschließend wandte sich die Bank an die Ehefrau des Kreditnehmers und verlangte von dieser die Rückzahlung der offenen Darlehenssumme. Die Frau weigerte sich jedoch, woraufhin der Fall vor dem Landgericht Konstanz verhandelt wurde. Kläger war das betreffende Kreditinstitut.

Im Urteilsspruch bekam schließlich die Ehefrau des Kreditnehmers Recht. Laut Meinung des Gerichts sei diese nicht als Schuldnerin anzusehen, da sie lediglich für das durch ihren Ehepartner aufgenommene Darlehen mitgehaftet habe. Zwar sei diese Mithaftung in dem Kreditvertrag schriftlich geregelt worden, durch die fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau sei dieser Vertrag allerdings als sittenwidrig anzusehen. Die Bank habe somit keinen Anspruch auf die Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages durch die Ehefrau.

Die Bank ging nach diesem Urteil in Berufung. Daraufhin wurde der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erneut verhandelt. Doch auch hier entschieden die Richter gegen die Bank und betonten, dass sich hier sich eine Mithaftung einzig und allein durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner ergeben habe. Die Ehefrau sei daher nicht als Darlehensnehmer anzusehen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass sich bei der Ehefrau kein sachliches oder persönliches Interesse an dem abgeschlossenen Darlehen erkennen lassen könne. Zudem habe sie auch nicht über den Kredit verfügen dürfen. Auch ein Eigeninteresse verneinte das Gericht, obwohl die Ehefrau das mit dem Kredit erworbene Fahrzeug teilweise mitgenutzt hatte. Schließlich sei es der Frau nicht hauptsächlich um die kreditfinanzierte Anschaffung des Fahrzeuges gegangen.

Hat dieses Urteil die Bedeutung eines Freibriefs für alle Ehepartner?

Grundsätzlich gilt auch heute noch: Mitgefangenen, Mitgehangen! Ehepartner müssen sich darüber im Klaren sein, für die Vergehen ihres Partners mit einstehen zu müssen. Allerdings gilt dies nur mit Einschränkungen. Diese jedoch vor Gericht geltend zu machen, erweist sich mit Blick auf die hier dargestellte Verhandlung als relativ schwierig. So muss der Ehepartner beispielsweise nachweisen, kein Eigeninteresse an der jeweiligen Sache gehabt zu haben. In vielen Fällen wird dies schwierig werden.

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