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Wer die PIN-Nummer seiner Bankkarte im Geldbeutel aufbewahrt, hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung unrechtmäßig erfolgter Abhebungen. Urteil des Amtsgericht München (Aktenzeichen 121 C 10360/12)

Es ist eine Unsitte bei Verbrauchern, die PIN-Nummer für die Bankkarte, Kreditkarte oder Ähnliches im eigenen Geldbeutel – direkt bei der Karte – aufzubewahren. Natürlich macht man es sich damit einfach, falls die Nummer einmal vergessen werden sollte. Genauso einfach macht man es jedoch auch zwielichtigen Gestalten, die darauf aus sind, die Karte samt Geheimnummer zu bekommen, um sich damit zu bereichern.

Was passiert also, wenn einem Bankkunden unrechtmäßig Geldbeträge von seinem Konto abgebucht werden, und sich im Nachhinein herausstellt, dass er nicht nur die EC-Karte bzw. Kreditkarte im eigenen Geldbeutel aufbewahrt hat, sondern auch die dazugehörige Geheimnummer?

Genau mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:

Im Urlaub kaufte eine Klägerin in einem spanischen Supermarkt ein. Als sie bezahlen wollte, stellte sie fest, dass das Portmonee in ihrer Handtasche fehlt. Offensichtlich hatte den Geldbeutel jemand gestohlen. Nach einem Telefonat mit ihrer Tochter wurde die EC-Karte bereits rund eine Stunde nach dem bemerkten Diebstahl gesperrt. Trotzdem hatte in der Zwischenzeit ein Unbekannter mehrere Abbuchungen vom Konto vorgenommen, denn es fehlten rund 2.000 Euro. Aus dem Urlaub zurück, verlangte die Kundin von ihrer Bank die Erstattung des zu Unrecht abgebuchten Geldes.

Diese weigerte sich jedoch, die Abbuchung zu erstatten, da ihrer Meinung nach die Kundin ihre PIN-Nummer direkt bei der Karte habe aufbewahren müssen, ansonsten hätte der Dieb nicht innerhalb des kurzen Zeitraums direkt Beträge vom Konto abheben können. Die Kundin verklagte daraufhin ihre Bank. In der folgenden Gerichtsverhandlung führte sie an, ihre PIN-Nummer ausschließlich im Gedächtnis zu haben und sie nicht zusätzlich als Notiz im Geldbeutel bei sich zu tragen. Der Rechtsvertreter der Bank meldete jedoch Zweifel an dieser Version an. Da die Bank beim Online-Banking entsprechende Verschlüsselungen einsetze, könne der Täter ausschließlich an einem Automaten Bargeldabhebungen durchgeführt haben. Dies wiederum wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Kunden ihre PIN-Nummer direkt mit der Karte im Geldbeutel bei sich getragen hätte.

Bevor die Richter ihre Entscheidung bekannt gaben, wurde schließlich noch ein Zeuge hinzugezogen. Dieser gab an, mit speziellen Protokollen die Eingabe falscher PIN-Nummern am Geldautomaten nachweisen zu können. In dem hier vorliegenden Fall wurde jedoch nachweislich keine falsche Nummer eingegeben. Daraus folgt: Der Dieb des Geldbeutels muss direkt die richtige PIN-Nummer zur Hand gehabt haben. Auch dies deute wiederum darauf hin, dass die Bankkundin ihre Karte zusammen mit der Nummer im Geldbeutel aufbewahrt habe.

Im Anschluss an die Aussage des Zeugen folgte das Gericht den Ausführungen der Bank und wies die Klage der Kundin ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht an, dass es sich hierbei um einen Anscheinsbeweis handele, der die Version der Klägerin widerlegen könne. Anhand der Indizien müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre PIN-Nummer zur Bankkarte direkt mit im Geldbeutel aufbewahrt habe. Daher habe sie nicht die notwendige Sorgfaltspflicht beachtet, welche im Umgang mit EC- und Kreditkarten gefordert sei. Somit sei die Klage abzuweisen und die Klägerin hat den Kapitalverlust selbst zu tragen.

Anhand dieses Urteils wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, im Umgang mit Bargeld oder Erspartem ein paar kleine und einfache Regeln zu beachten. Bewahren Sie niemals die Geheimnummer zu Ihrer EC-Karte, Kreditkarte oder ähnlichem direkt im Geldbeutel auf. Überhaupt sollten Sie diese Nummern nicht aufschreiben, sondern die entsprechenden Dokumente nach dem Erhalt sorgfältig vernichten. Falls Sie die PIN doch einmal vergessen, ist es in der Regel überhaupt kein Problem, von der Bank eine neue Geheimnummer zu erhalten. Meist funktioniert dies innerhalb weniger Stunden. Dieser geringe Aufwand sollte Ihnen Ihre Sicherheit wert sein. Fällt einem Dieb die Karte dann in die Hand, kann er in der Regel damit nichts anfangen. Falls doch, haben Sie gute Chancen, Ihr Kapital von der Bank erstattet zu bekommen, bzw. eine Erstattung vom Gericht zugesprochen zu bekommen.

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