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Doppelte Einträge in die Schufa-Akte sind unzulässig. Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 26 U 65/11)

Mittlerweile dürfte fast jeder Verbraucher in Deutschland die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz: SCHUFA – kennen. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern, bereitet diese auf und erstellt daraus einen sogenannten Score – eine Einschätzung über das zukünftige Zahlungsverhalten des betreffenden Verbrauchers. Unternehmen, die sich der SCHUFA angeschlossen haben, können diese Informationen abrufen und erhalten somit eine Entscheidungshilfe, wenn es darum geht, beispielsweise Kredite, Mobilfunkverträge etc. zu vergeben.

Für Verbraucher, die negative Einträge in der SCHUFA vorzuweisen haben, gestaltet sich das alltägliche Leben oftmals recht schwierig. Sie erhalten kein herkömmliches Girokonto mehr, keinen Kredit und keinen Handyvertrag. Wenn dann auch noch Fehler in der persönlichen SCHUFA-Akte vorhanden sind, bzw. Einträge doppelt angelegt werden, so ist dies besonders ärgerlich. Jeder einzelne Eintrag bringt entsprechend negative Folgen mit sich.

Nun fragen sich wahrscheinlich viele, wie solche Doppeleinträge entstehen können. Ganz einfach: Der ursprüngliche Vertragspartner leitet die Forderung an ein neues Unternehmen weiter. Dieses lässt dann seinerseits einen SCHUFA-Eintrag vornehmen, obwohl der Eintrag vom ursprünglichen Vertragspartner noch besteht. Inzwischen ist dies in Deutschland leider zur gängigen Praxis geworden, das Geschäft mit Forderungen boomt. Unternehmen verkaufen sich offene Forderungen untereinander, wodurch es immer öfter zu solchen Doppeleinträgen kommt. Sowohl Kunden als auch Verbraucherschützer erklären sich mit dieser Praxis überhaupt nicht einverstanden, was auch der im Folgenden dokumentierte Gerichtsprozess zeigt:

Vor dem Kammergericht Berlin wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Verbraucher ein Girokonto bei der Postbank eröffnet hatte. Wie üblich, hatte er sich im Rahmen des Vertragsabschlusses damit einverstanden zu erklären, dass seine Daten an die SCHUFA übermittelt werden. Während der Nutzung des Kontos entstand eine Forderung in Höhe von etwa 1.800 Euro seitens der Postbank gegen den Kunden. Dieser konnte die Forderung jedoch nicht sofort ausgleichen. Daraufhin erwirkte die Postbank einen negativen Eintrag in die SCHUFA-Akte des Kunden. Im Anschluss beauftragte die Postbank ein weiteres Unternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Dieses Unternehmen ließ wiederum einen eigenen SCHUFA-Eintrag vornehmen.

Als der Kunde davon erfuhr, verklagte er die Postbank wegen des doppelten SCHUFA-Eintrags. Die Richter am Kammergericht Berlin folgten den Ausführungen des Klägers und stellten in diesem Zusammenhang fest, dass doppelte Einträge in eine SCHUFA-Akte grundsätzlich unzulässig seien. Sie seien vertrags- und rechtswidrig, außerdem irreführend. Im hier vorliegenden Fall stellte das Gericht außerdem fest, dass die an die SCHUFA übermittelten Daten missverständlich und nicht wahrheitsgemäß gewesen seien. Ein Doppeleintrag könne für den Verbraucher negative Folgen haben, da nicht immer davon ausgegangen werden könne, dass die SCHUFA-Akte von geschultem Personal gelesen wird. Umgeschulter Leser könnte jedoch anhand des Doppeleintrags davon ausgehen, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Forderungen handelt, und somit die Bonität des Verbrauchers negativer einstufen, als sie eigentlich angemessen wäre. Dadurch würde dem Verbraucher ein unangemessener Nachteil entstehen.

Zudem liege es in der Pflicht jeder Bank, im Falle eines Doppeleintrags der SCHUFA Holding einen entsprechenden Hinweis zu schicken, so dass diese den Eintrag korrigieren kann. Auch der sogenannte Score-Wert darf sich durch den versehentlichen doppelten Eintrag nicht verschlechtern.

Die Rechtslage hinsichtlich doppelter SCHUFA-Einträge ist also klar. Ob es dem Verbraucher letztendlich etwas bringt, muss allerdings abgewartet werden. Fakt ist: Viele Verbraucher machen nicht von der Möglichkeit Gebrauch, ihre SCHUFA Akte regelmäßig einzusehen und nach fehlerhaften bzw. doppelten Einträgen zu suchen. Sie nehmen die Akte als gegeben hin und finden sich mit den entsprechenden Folgen ab. Erschwerend kommt hinzu, dass die SCHUFA keinerlei Informationen darüber heraus gibt, wie Sie ihre Score-Werte für Verbraucher genau berechnet. Dadurch lässt sich kaum nachprüfen, inwieweit ein doppelter Eintrag den entsprechenden Score-Wert verändert hat. Hier ist auch in Zukunft die Rechtsprechung gefordert, solchen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben.

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