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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bearbeitungsentgelte für Privatkredite sind unwirksam. Urteil des BGH (Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13)

Haben Sie auch schon einmal einen Kredit aufgenommen und sich maßlos darüber geärgert, dass neben den Zinsen auch noch ein sogenanntes Bearbeitungsentgelt erhoben wurde? Dabei handelt es sich um eine Gebühr, welche die Unkosten der Kreditvermittlung und -einrichtung für die Bank decken soll. Ein solches Bearbeitungsentgelt umfasst beispielsweise die Ausfertigung von Verträgen, das Porto und die Einrichtung eines entsprechenden Kreditkontos. Doch warum muss der Kreditnehmer das alles bezahlen? Schließlich erhält die Bank für die Bereitstellung des Kredites entsprechende Zinsen, mit denen eigentlich sämtliche Kostenpositionen gedeckt sein sollten.

Doch wie sehen die Gerichte einen solchen Fall?

Fakt ist: In der Vergangenheit wurde dem Kreditnehmer in der Regel ein Vertrag inklusive Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt, in dem bereits vorformulierte Klauseln enthalten waren, die auch das Bearbeitungsentgelt betreffen. Nur wenn sich der Kunde damit einverstanden erklärte und den Vertrag unterschrieb, konnte der Kredit ausgezahlt werden. Der Kunde war also gezwungen, die Bearbeitungsgebühr zu akzeptieren.

Nicht nur Bankkunden, sondern auch Verbraucherschützern ist diese Praxis bereits seit Jahren ein Dorn im Auge. So verwundert es nicht, dass eine Bank, die genau die beschriebene Methode anwendete, gleich von zwei ihrer Kunden und einem Verbraucherschutzverein verklagt wurde. Stein des Anstoßes war eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von einem Prozent der Kreditsumme festlegte. In erster und zweiter Instanz bekam jeweils der klagende Verbraucherschutzverein Recht. Die Bank wurde dazu verurteilt, die beanstandete Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen herauszunehmen und zukünftig kein Bearbeitungsgeld für die Kreditvergabe mehr zu berechnen. Damit sahen sich die Verantwortlichen jedoch nicht einverstanden und gingen jeweils nach dem Urteil in Berufung. In letzter Instanz landete der Fall daher vor dem Bundesgerichtshof.

Die Richter am BGH schauten sich zunächst die zugrunde liegenden Sachverhalte an. Zwei Kreditnehmer hatten über das Internet jeweils einen Darlehensvertrag bei der gleichen Bank abgeschlossen. Auf die Kreditsummen wurde jeweils ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von rund 1.200 Euro erhoben. Die entsprechende Klausel war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert. Der Verbraucherschutzverein machte sich vor Gericht für die Kreditnehmer stark und verlangte von der Bank die Rückzahlung der erhobenen Bearbeitungsentgelte.

Auch die Richter am Bundesgerichtshof folgten den Ausführungen des Verbraucherschutzvereins und verurteilten die Bank zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsentgelte. Als Begründung für dieses Urteil führten die Richter ungerechtfertigte Preisnebenabreden nach Paragraph 307 Abs. 3 BGB an. Die Bank habe die entstehenden Unkosten zu Unrecht durch die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren auf den Kunden abgewälzt. Gerade bei Bearbeitungsentgelten, die von der Laufzeit des Darlehens unabhängig sind, werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die gesetzlichen Regelungen ließen die Erhebung eines solchen Bearbeitungsentgeltes schlichtweg nicht zu – zumindest nicht im Zusammenhang mit der Vergabe eines Privatdarlehens.

Vielmehr seien sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vergabe eines Verbraucherkredites entstehen, über die laufzeitabhängigen Zinsen zu decken. Die Beklagte brachte daraufhin verfassungsrechtliche Erwägungen ins Spiel. Doch auch diese ließen die Richter am BGH nicht gelten. Zudem stellten sie fest, dass auch über eine ergänzende Vertragsauslegung – quasi „hintenherum“ – kein entsprechendes Bearbeitungsentgelt vom Kunden verlangt werden dürfe. Somit schoben die Richter eventuellen Erwägungen der Kreditinstitute gleich einen Riegel vor, mit denen sie nach neuen Wegen suchen könnten, dem Kunden die Bearbeitungskosten doch noch unterzuschieben.

Für Verbraucher darf dieses Urteil durchaus als Meilenstein im Bereich der Vergabe von Privat- bzw. Verbraucherkrediten angesehen werden. Während die Kunden in der Vergangenheit solche Bearbeitungsgebühren zähneknirschend hinnehmen mussten, um letztendlich an das gewünschte Darlehen zu kommen, ist damit nun Schluss. Die Bank verdient gutes Geld alleine durch die Erhebung entsprechender Zinsen auf die Kreditsumme, somit ist ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt grundsätzlich überflüssig, zumindest für den Kreditnehmer. Es ist anzunehmen, dass sich die Gerichte zukünftig an diesem Urteil als Präzedenzfall orientieren werden. Somit braucht sich kein betroffener Verbraucher mehr vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seiner Band zu fürchten, sofern diese die beanstandeten Entgelte immer noch erhebt.

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