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Festgeldzinsen berechnen

Tagesgeldzinsen berechnen

Wirbt eine Bank mit dem Zinssatz für ein Tagesgeldkonto, so muss auf dessen Veränderlichkeit in der Werbung hingewiesen werden – Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I – 20 U 145/14):

Tagesgeldkonten sind für die deutschen Sparer immer noch eines der beliebtesten Anlageinstrumente. Kein Wunder: Sie sind besonders flexibel und das darauf befindliche Kapital kann werktäglich ohne irgendwelche Nachteile für den Sparer vom Konto entnommen werden. Trotzdem bringt ein Tagesgeldkonto höhere Zinsen als beispielsweise das konventionelle Sparbuch. Und auch wenn die Zinsen für Tagesgeldkonten in den letzten Jahren deutlich nach unten gegangen sind, halten viele Experten dieses Anlagemodell immer noch für eines der besten.
Natürlich wissen auch die Kreditinstitute um die Beliebtheit des Tagesgeldkontos und gestalten ihre Werbung für dieses Produkt entsprechend offensiv. Und da in den letzten Jahren die Konkurrenz von ausländischen Banken, die Tagesgeldkonten auf dem deutschen Markt anbieten, immer größer wird, muss das Marketing entsprechend ausgefeilt sein, um letztendlich zum Erfolg zu kommen.

Hoher Tagesgeldzins als Köder für Neukunden

Und was zieht in der Werbung am besten? Natürlich: Die Angabe des Zinssatzes. Er ist immer noch das herausragende Merkmal eines Tagesgeldkontos. Wenn ein Kreditinstitut einen für den Kunden attraktiven Zinssatz anbietet, so ist dies der beste Köder für entsprechende Neukunden. Daher wird der Zinssatz bei der Werbung für Tagesgeldkonten in der Regel sehr prominent dargestellt und beworben. Worüber sich viele Sparer, insbesondere jene, die unerfahren auf diesem Gebiet sind, nicht im Klaren sind, ist die Veränderlichkeit des Zinssatzes bei Tagesgeldkonten. So wie der Sparer sein Kapital hier werktäglich aus der Anlage entnehmen kann, so können sich auch die Zinssätze auf dem Tagesgeldkonto nahezu jeden Tag ändern. Und die Banken machen in der Regel auch rege Gebrauch davon.

Doch kann man wirklich davon ausgehen, dass der Sparer über die veränderlichen Zinssätze beim Tagesgeldkonto Bescheid weiß? Falls dies nicht der Fall ist und in der Werbung für entsprechende Tagesgeldkonten nicht darauf hingewiesen wird, dass der Zinssatz veränderlich ist, so könnte sich für den Verbraucher ein Nachteil ergeben. Er geht in diesem Fall davon aus, dass sein Kapital dauerhaft zu dem beworbenen Zinssatz verzinst wird. Ändert sich der Zinssatz schon kurze Zeit nach der Eröffnung des Tagesgeldkontos entsprechend nach unten, so entstehen dem unerfahrenen Anleger unerwartete Verluste.

Es ist also sehr wichtig, die Frage zu beantworten, ob bei der Werbung für Tagesgeldkonten auf die veränderlichen Zinssätze entsprechend offensiv hingewiesen werden muss. Genau mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen. Der Verhandlung lag ein Fall zu Grunde, der wie folgt geartet war:

Autobank verschwieg Veränderlichkeit der Tagesgeldzinsen

Eine sogenannte Autobank, also die einem Automobilhersteller angeschlossen Bank, hatte im Internet für ein Tagesgeldkonto geworben. Insbesondere der zu dieser Zeit über dem marktüblichen Niveau liegende Zinssatz wurde in der Werbung offensiv hervorgehoben. Dass der Zinssatz veränderlich ist und somit durchaus tagtäglich nach unten korrigiert werden könnte, wurde in der Werbung jedoch nicht erwähnt. Im Gegenteil: Die Bank tätigte Aussagen wie: „Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Geldanlage 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr“. Der Kunde musste somit davon ausgehen, auf das eingezahlte Kapital sicher 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr zu erhalten. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem damit verbundenen Preis- und Leistungsverzeichnis behielt sich die Bank vor, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen. Die jeweilige Anpassung sollte dann im Internet veröffentlicht werden.

Wettbewerbszentrale hielt Werbung für irreführend

Diese Werbepraxis stieß der Wettbewerbszentrale unangenehm auf. Sie hielt die Werbung für irreführend, da für den Verbraucher der Eindruck entstehe, er erhalte einen dauerhaft festen Zinssatz in Höhe der genannten 1,5 Prozent auf sein Tagesgeld, zumindest aber für ein Jahr. Die Bank würde dem Verbraucher wesentliche Informationen im Zusammenhang mit der Verzinsung für das Tagesgeldkonto vorenthalten, insbesondere die Variabilität des Zinssatzes. Daher verklagte die Wettbewerbszentrale die Autobank. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt.

Hier kam der Richter zur Ansicht, dass ein Hinweis auf die Variabilität eines Zinssatzes bei Tagesgeldkonten nicht erforderlich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher um die Veränderlichkeit des Zinssatzes bei Tagesgeldkonten weiß, da dies ein charakterisierendes Merkmal eines Kontos sei. Somit verneinte das Landgericht die Erfordernis, die Variabilität des Zinssatzes bei Tagesgeldkonten gesondert herauszustellen.

Die Wettbewerbszentrale wollte sich mit diesem Urteil jedoch nicht abfinden. Sie ging daher in Berufung, weswegen der Fall in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde.

OLG Düsseldorf folgte Auffassung der Verbraucherschützer

Das OLG kam zu einer anderen Ansicht. Die Richter folgten der Auffassung der Wettbewerbszentrale und stellten fest, dass eine Bank grundsätzlich in ihrer Werbung auf den veränderlichen Zinssatz bei einem Tagesgeldkonto hinweisen müsse. Insbesondere durch die teilweise sehr unterschiedlichen Angebote von Tagesgeldkonten auf dem Markt sei für den Verbraucher keineswegs offensichtlich und selbstverständlich, dass der in der Werbung dargestellte Zinssatz bei ihrem Tagesgeldkonto variabel sei. Um die Transparenz für den Verbraucher zu gewährleisten, sei daher insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Modelle von Tagesgeldkonten immer auf die Variabilität des Zinssatzes hinzuweisen. Das OLG hob somit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts auf und verurteilte die Bank dazu, zukünftig ihr Tagesgeldangebot mit entsprechenden Hinweisen auf den variablen Zinssatz zu versehen.

Fazit für Verbraucher

Für den Verbraucher ist dieses Urteil positiv zu bewerten. Zwar wissen die meisten Menschen in Deutschland, dass ein Tagesgeldkonto stets mit Zinssätzen verbunden ist, die tagesaktuell angepasst werden können, aber eben nicht alle. Und da das Angebot verschiedener Tagesgeldkonten immer vielfältiger wird und sich bei manchen Modellen auf den ersten Blick gar nicht erkennen lässt, dass es sich hierbei um ein Tagesgeldkonto handelt, ist die Erfordernis des Hinweises auf die variablen Zinssätze ganz sicher ein Schritt in die richtige Richtung.

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