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Wer Fondsanteile erwirbt, muss über die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt werden. Urteil des BGH (Az. XI ZR 477/12 u. a.)

Auch in diesem Urteil geht es grundsätzlich um eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Raum steht die Frage, ob der Anleger darüber aufgeklärt werden muss, dass es bei der Rücknahme seiner Anteile beim entsprechenden Fonds zu einer Aussetzung kommen kann. Damit das Ganze etwas besser verständlich wird, folgt hier der entsprechende Sachverhalt, der in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde:

Die Klägerinnen, zwei an der Zahl, hatten im Jahr 2008 Anteile an einem offenen Immobilienfonds bei ihrer Bank erworben. Bereits kurz nach dem Kauf hatte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt. Die Möglichkeit dazu ergibt sich nach § 81 im Investmentgesetz. Somit war die Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile durchaus rechtens. Den Klägerinnen ging es jedoch darum, dass sie auf diese Möglichkeit im Beratungsgespräch mit ihrer Bank nicht hingewiesen worden seien. Aus diesem Grund forderten die Klägerinnen entsprechenden Schadenersatz für das verlorene Kapital im Rahmen des Investments. Dabei erklärten sie sich mit einem Abzug der Erlöse bereit, welche bereits durch die Veräußerung ihrer Anteile generiert wurden.

Der anschließende Gerichtsprozess ging durch alle Instanzen. Sämtliche Vorinstanzen folgten jedoch den Ausführungen der Bank und wiesen die Klage daher ab. In letzter Instanz wurde der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Erst hier folgten die Richter den Ausführungen der Klägerinnen und hoben die vorinstanzlichen Urteile auf. Begründung des BGH: Es besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht seitens der Bank über die Risiken einer Aussetzung der Anteilsrücknahme. Der Investor müsse also darüber aufgeklärt werden, dass die Fondsgesellschaft die Rücknahme jederzeit aussetzen könne. Die Aufklärungspflicht seitens der Bank sei darüber hinaus erst dann erfüllt, wenn der Anleger ungefragt über die betreffenden Risiken unterrichtet wurde. Im hier vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen.

Grundsätzlich, so die Richter am BGH weiter, entstehe durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem Investmentfonds für den Anleger ein Liquiditätsrisiko. Genau über dieses Risiko müsse er durch seine Bank oder den Vermittler der Anlage ungefragt informiert werden. Diese Information müsse außerdem gegeben werden, bevor der Anleger seine Anlageentscheidung treffe. Ob eine tatsächliche Aussetzung der Anteilsrücknahme in diesem Fall bereits absehbar sei oder nicht, sei hier völlig ohne Belang.

Die beklagte Bank hatte im weiteren Verlauf des Prozesses ausgeführt, dass für den Anleger zusätzlich die Möglichkeit bestehe, auch im Rahmen einer ausgesetzten Anteilsrücknahme seine Anteile zu veräußern. Dies sei zum Beispiel an der Börse möglich. Die Richter wandten hierauf ein, dass diese Möglichkeit zwar grundsätzlich bestehe, der Anleger jedoch nicht den gesetzlich geregelten Rücknahmepreis erhalte, wie es bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft der Fall sei. Somit könne diese Möglichkeit im hier vorliegenden Fall nicht schuldmindernd berücksichtigt werden – auch deswegen, weil der Anleger im genannten Fall dem Risiko einer Beeinflussung des Preises durch diverse spekulative Elemente unterliege.

Die beklagte Bank wollte sich jedoch mit diesen Argumenten immer noch nicht geschlagen geben. Sie führte im weiteren Verlauf des Prozesses an, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme letztendlich im Interesse der Anleger erfolge. Die Richter betonten, dass dies zwar möglich sei, den damit verbundenen Vorteilen jedoch die eingeschränkte Liquidität des Anlegers entgegenstehe. Somit könne auch dieser Umstand nicht hinsichtlich des zu sprechenden Urteils berücksichtigt werden.

Nicht geklärt werden konnte im Rahmen des Prozesses die Frage, ob die Aufklärung über die entsprechenden Risiken durch die Aussetzung einer Anteilsrücknahme lediglich mündlich vorwerkgenommen werden darf oder in schriftlicher Form vorliegen muss. Dadurch könnten sich in Zukunft noch weitere Streitigkeiten vor Gericht ergeben. Schließlich ist bekannt, dass sich Anleger und Banken gerne gegenseitig die Schuld für Verluste geben, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstanden sind. Wer jedoch zukünftig weder mündlich noch schriftlich über sein Liquiditätsrisiko im Zusammenhang mit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt wird, der hat gute Chancen, entsprechenden Schadenersatz geltend machen zu können.

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