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Anleger muss Falschberatung bei Kapitalanlagen nachweisen können. Urteil des Obergericht Bamberg (6 U 58/12)

Viele Anleger verlassen sich blindlings auf die Beratung des Bankmitarbeiters, wenn es um eine Kapitalanlage geht. Doch auch Bankmitarbeiter sind nur Menschen, denen entsprechende Fehler unterlaufen können. Ergibt sich durch die Falschberatung eines Finanzexperten ein Kapitalverlust für den Anleger, so hat er unter Umständen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Zunächst einmal muss jedoch die Falschberatung nachgewiesen werden können, wie kürzlich das Oberlandesgericht Bamberg feststellte. Der Gerichtsverhandlung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Einen Teil des Investments brachten die Eheleute in Form von eigenen Ersparnissen auf, den Rest finanzierten sie durch ihre Hausbank. Die Kapitalanlage wurde durch eine Vermögensberatung vermittelt, mit der das Ehepaar bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung unterhielt.

Die im Prospekt des Immobilienfonds vorausgesagte Entwicklung ließ sich in der Folge leider nicht realisieren. Daraufhin wurden die Ausschüttungen von Gewinnen immer weiter gesenkt und irgendwann vollständig eingestellt. Schließlich erlitt das Ehepaar einen Totalverlust seines Anlagekapitals. Daraufhin verklagten sie sowohl die Vermögensberatungsgesellschaft als auch ihre Hausbank. Begründung der Klage: Laut Meinung der Eheleute seien diese nicht über die Gefahr eines Totalverlustes ihres Kapitals aufgeklärt worden. Auch die Möglichkeit eines Verkaufs ihrer Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds sei in den entsprechenden Beratungsgesprächen nicht zur Sprache gekommen. Zudem sei ihnen nicht gesagt worden, dass mit dem Einstieg in den Immobilienfonds eine Unternehmensbeteiligung zusammenhänge.

Sowohl die Anlageberatungsgesellschaft als auch die Bank wollte sich nicht auf eine Kapitalerstattung einlassen, weswegen der Fall in der Folge gerichtlich entschieden werden musste. Das Ehepaar forderte die Rückzahlung ihrer Kapitalanlage sowie zusätzlich vier Prozent Zinsen pro Jahr für den ihnen entgangenen Gewinn.

Zunächst ging der Fall vor das Landesgericht Coburg. Dort gaben die Beklagten – sowohl die Vermögensberatungsgesellschaft als auch die Hausbank der Kläger – an, die Kläger ausreichend über die mit dem Investment verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben. Es wurde in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand hervorgehoben, dass es den Klägern hauptsächlich um die Steuerersparnis durch das Investment gegangen sei. Hier hätten sie rund 10.000 Euro Steuern einsparen können. Die übrigen Umstände der Anlage hätten die Kläger nur am Rande interessiert. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen der Beklagten und wies die Klage ab.

Daraufhin folgte die Berufung der Kläger. Der Fall wurde in der Folge neu vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Dort gaben die Kläger zu, sie hätten im Zuge der Beratung eine Selbstauskunft über die Risiken der Kapitalanlage erhalten, diese jedoch nicht ausgefüllt. Das Ausfüllen hätte der Anlageberater für sie übernommen. Sie hätten das Formular anschließend lediglich unterschrieben. Auch dieser Sachverhalt konnte jedoch die Richter am Oberlandesgericht nicht von einer Falschberatung überzeugen, sie wiesen daher die Klage erneut ab. In der Begründung führte das Gericht an, das Urteil beruhe insbesondere auf dem Umstand, dass die Kläger im betrachteten Zeitraum weitere Immobilienfondsanteile erworben hätten, darunter zum Teil sehr risikoreiche Investments. Somit hätte durchaus die nötige Sachkenntnis in Verbindung mit dem Wissen über das Risiko einer solchen Kapitalanlage vorliegen müssen.

Für Investoren ergibt sich daraus der Hinweis: Man sollte mit einer Anlage nicht nur das gewünschte Ziel verfolgen, sondern sich auch über die entsprechenden Risiken so genau wie möglich aufklären lassen, bzw. sich selbst gründlich damit beschäftigen. Wer gleich mehrere Anteile verschiedener, teilweise sehr risikoreicher Anlagen erwirbt, der muss sich damit abfinden, dass ein Gericht ihn dadurch für einen erfahrenen Anleger hält und den Vorwurf einer Falschberatung in diesem Zusammenhang nicht gelten lässt. Sachkenntnis und Blauäugigkeit zusammen funktionieren eben nicht!

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