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Bankenpleite – Auszahlung der Einlagensicherung

Ablauf der Auszahlung der Einlagensicherung bei Zahlungsunfähigkeit der Bank

Nun ist es soweit, der Ernstfall tritt ein. Eine Bank ist zahlungsunfähig, bzw. nicht mehr dazu in der Lage, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden und Anlegern zu erfüllen. In diesem Fall tritt das zuständige Einlagensicherungssystem in Kraft. Dabei kann es sich um mehrere Systeme handeln, zum Beispiel eine Kombination aus gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung. Die Einlagensicherung ist also wortgemäß für das Sichern der Einlagen des Kunden zuständig. Erst wenn die Einlagen entsprechend gesichert sind, kann an eine Rückzahlung an den Kunden gedacht werden. Dabei handelt es sich dann um die sogenannte Anlegerentschädigung – praktisch die logische Folge aus dem Prozess der Einlagensicherung. Im Übrigen spricht man auch im Bereich der Wertpapiere von einer Anlegerentschädigung.

Das Ganze hört sich hier etwas theoretisch an. Am leichtesten ist das jeweilige Sicherungssystem zu verstehen, wenn man sich in diesem Zusammenhang einmal den praktischen Ablauf bei der Auszahlung der Leistungen aus der Einlagensicherung bei Zahlungsunfähigkeit einer Bank anschaut. Genau das wollen wir an dieser Stelle tun.

Sparkassen & Genossenschaftsbanken

Beschäftigen wir uns zunächst kurz mit den Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Hier gibt es quasi keinen festgelegten Ablauf im Rahmen der Einlagensicherung, da die zur Sicherung verwendeten institutionellen Systeme den Insolvenzfall eines angeschlossenen Kreditinstitutes gar nicht erst vorsehen. Konkret bedeutet das: Die Einlagensicherung erfolgt bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht etwa dadurch, dass der Anleger im Falle einer eines angeschlossenen Kreditinstitutes für seine Einlage entschädigt wird. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken erfolgt die Sicherung der Kundengelder dadurch, dass jedes angeschlossene Kreditinstitut für die anderen Banken mit einsteht.

Das Ganze lässt sich praktisch relativ leicht darstellen: Nehmen wir zur Vereinfachung an, der Einlagensicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken wären 100 Kreditinstitute angeschlossen. Nun droht eine Bank dieser 100 Kreditinstitute – beispielsweise durch Managementfehler oder eine Krise auf dem Finanzmarkt – in die Insolvenz zu gehen. Bevor dies passieren kann, springt bereits das mehrstufige Sicherungssystem im Rahmen der institutionellen Einlagensicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken an. Zunächst wird versucht, eine Stützung des angeschlagenen Kreditinstitutes aus dem Hilfsfonds des zuständigen Bankenverbundes zu erreichen. Reicht diese Stützung nicht aus, kommen weitere Hilfsfonds der anderen Bankenverbünde hinzu. Reicht auch diese Hilfe nicht aus, so steht ein verbundübergreifender Fonds zur Verfügung, der ebenfalls eingesetzt werden kann, um dem betreffenden Kreditinstitut zu helfen. Seit Bestehen der Sicherungseinrichtung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken ist es daher noch nie zu einem Fall gekommen, in dem ein der Sicherungseinrichtung angeschlossenes Kreditinstitut in die Insolvenz gegangen wäre. Und natürlich hat somit auch noch kein Anleger sein Kapital bei einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank verloren.

Andere Kreditinstitute (privatwirtschaftlichen Banken)

Etwas anders sieht das Ganze in der Praxis aus, wenn es sich bei der Bank um ein privatwirtschaftliches Kreditinstitut handelt. Hier gilt zunächst zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen und der freiwilligen zusätzlichen Einlagensicherung. Schauen wir uns den Ablauf im Ernstfall einmal etwas genauer an:

Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten kann es also durchaus passieren, dass eine Bank in die Insolvenz gehen muss. Schließlich handelt es sich auch hierbei schlichtweg um Wirtschaftsunternehmen, die den Schwankungen der Märkte und den daraus resultierenden Gefahren sowie den Gefahren durch Managementfehler und Misswirtschaft unterliegen. Die Einlagensicherung ist hierbei darauf ausgelegt, den Anleger im Falle einer Insolvenz entsprechend zu entschädigen, so dass dieser möglichst den gleichen Kapitalbetrag erhält, den er zuvor bei der Bank angelegt hatte.

Bevor es zu einer Auszahlung kommt, muss jedoch zunächst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überhaupt erst einmal feststellen, dass die betreffende Bank zahlungsunfähig ist. Festgestellt wird dies anhand komplizierter Prozesse, die wir hier nicht in allen Details vorstellen müssen.

Wurde die Zahlungsunfähigkeit diagnostiziert, so werden die Kunden der betreffenden Bank zunächst von der Entschädigungsberechnung des Bundesverbandes deutscher Banken über diesen Umstand informiert. Gleichzeitig erhalten sie ein Formular, über das sie ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen können. Das Formular muss vom Anleger ausgefüllt und anschließend bei der Entschädigungseinrichtung eingereicht werden. Für sie besteht die gesetzliche Verpflichtung, gültige Ansprüche von Anlegern innerhalb von 20 Werktagen zu entschädigen. Mitte des Jahres 2016 wird diese Frist auf nur noch sieben Arbeitstage reduziert, allerdings existiert bereits seit diesem Jahr in Deutschland ein freiwilliges Übereinkommen der Banken, die Entschädigung im Bedarfsfall auch jetzt schon innerhalb von sieben Tagen auszahlen. Auf der anderen Seite kann in Einzelfällen der Auszahlungszeitpunkt auf 30 Tage ausgeweitet werden. Dafür bedarf es aber der Zustimmung der BaFin.

Jeder Anleger wird also nach spätestens 30 Tagen entsprechend entschädigt. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Zunächst spielt es eine Rolle, ob es sich bei dem betreffenden Konto um ein Einzelkonto oder ein Gemeinschaftskonto handelt. Bei Gemeinschaftskonten verdoppelt sich der Betrag der gesetzlichen Einlagensicherung, jeder Kontoinhaber erhält also eine eigene Entschädigung. Des Weiteren spielte es eine Rolle, ob das betreffende Kreditinstitut lediglich der gesetzlich geforderten Einlagensicherung angehört oder sich auch noch einer zusätzlichen und freiwilligen Sicherungseinrichtung angeschlossen hat.

Dazu ein Praxisbeispiel: Nehmen wir an, Sie hätten Kapital in Höhe von 150.000 Euro auf einem Festgeldkonto bei dem betreffenden Kreditinstitut angelegt. Dieses geht nun in die Insolvenz, und Sie wenden sich an die zuständige Sicherungseinrichtung, um Ihr Kapital zurückzuerhalten. Die Sicherungseinrichtung ist die gesetzlich geforderte, welche mit einem Maximalbetrag von 100.000 Euro gedeckelt ist. In diesem Fall würden Sie also nur die besagten 100.000 Euro zurückerhalten, sofern das Kreditinstitut keiner zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen ist. Das Resultat: Sie haben 50.000 Euro Verlust gemacht. Falls es jedoch eine zusätzliche Einlagensicherung gibt, übernimmt diese den Differenzbetrag in Höhe von 50.000 Euro. Sie erhalten dann also durch die gesetzliche Einlagensicherung den Betrag von 100.000 Euro erstattet, von der privaten Einlagensicherung nochmals 50.000 Euro. In diesem Fall hätten Sie Ihre komplette Einlage zurückerhalten und keinen Verlust gemacht.

Ablauf der Entschädigung bei Einlagen bei ausländischen Kreditinstituten

Immer mehr deutsche Sparer legen ihr Kapital bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland an. Kein Wunder: Zahlreiche ausländische Banken drängen mit teilweise besonders günstigen Angeboten auf den deutschen Markt und eröffnen hierzulande sogar eigene Niederlassungen. Doch wie verhält es sich in diesem Fall mit der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung?

Sofern sich die Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, das seinen Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum hat, in Deutschland befindet, übernimmt das zuständige deutsche Einlagensicherungssystem die Auszahlung der Entschädigung an den Anleger. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass vor der Auszahlung die notwendigen Mittel vom zuständigen Einlagensicherungssystem im Heimatland des Kreditinstitutes bereitgestellt werden. Gehen wir das Ganze einmal anhand eines Praxisbeispiels durch:

Sie legen Ihr Kapital bei einer Bank an, die ihren Hauptsitz in Österreich hat. Die Bank verfügt über Filialen in Deutschland, bei einer dieser Filialen deponieren Sie Ihr Kapital. Anschließend wird die Bank insolvent. In diesem Fall versichert sich die zuständige deutsche Einlagensicherung also zunächst, dass die Einlagensicherung in Österreich das notwendige Kapital zu Entschädigung bereitstellt. Dann nimmt die deutsche Einlagensicherung die Auszahlung der Entschädigung an den deutschen Anleger vor. Nach der Auszahlung wird sie sich das Kapital dann von der Sicherungseinrichtung in Österreich zurückholen. Für den Anleger ergibt sich daraus der Vorteil, dass die Auszahlung seiner Leistung aus der Einlagensicherung genauso abläuft, als würde sich sein Kreditinstitut komplett in Deutschland befinden. Das komplette Entschädigungsverfahren kann also hierzulande gewickelt werden, es sind keine Formulare in anderen Landessprachen auszufüllen, was vielen Anlegern sehr entgegenkommt. Auch bei Tochtergesellschaften von ausländischen Banken, die ihren Sitz in Deutschland haben, springt die deutsche Entschädigungseinrichtung im Ernstfall ein, sofern das notwendige Kapital von der Sicherungseinrichtung im Heimatland bereitgestellt wird.

Im Übrigen funktioniert das Ganze im umgekehrten Fall genauso. Zahlen Sie also beispielsweise in Österreich bei einem Kreditinstitut Kapital ein, dessen Hauptsitz in Deutschland ist, so übernimmt zunächst die österreichische Einlagensicherung die Entschädigung. Das Geld muss zuvor von der deutschen Sicherungseinrichtung bereitgestellt werden. Für viele Anleger kann dies allerdings einen Nachteil darstellen. Denn hier muss der komplette Beantragungsprozess der Entschädigung in der Landessprache und mit den entsprechenden landeseigenen Formularen vorgenommen werden. In Österreich mag dies noch einfach sein, in anderen Ländern kann es allerdings zu entsprechenden Sprachbarrieren und Verständigungsschwierigkeiten kommen.

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