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Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die oft auch kurz als NV-Bescheinigung bezeichnet wird – können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Möglich ist das, wenn der jeweilige Antragsteller Aussicht darauf hat, von der Pflicht zur Zahlung der Einkommenssteuer befreit zu werden. Das ist in den meisten Fällen vor allem dann zutreffend, wenn der Steuerpflichtige nur über ein besonders geringes Einkommen verfügt. Deshalb haben insbesondere Studenten und Rentner häufig Anspruch darauf, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten. In manchen Fällen können auch Teilzeitbeschäftigte ein solches Papier beantragen.

Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine und Institutionen sind in aller Regel dazu berechtigt, eine NV-Bescheinigung zu beantragen, sofern deren Einnahmen sich auf den jeweiligen Gründungszweck oder die Verwaltung eines Vermögens beziehen. Allerdings bedeutet eine NV-Bescheinigung grundsätzlich nicht, dass der Antragsteller von der allgemeinen Steuerpflicht befreit wurde.

Prüfung erfolgt für jeden Einzelfall

Allgemein ist die Situation nicht immer ganz leicht zu bestimmen. In besonderen Fällen können sogar Unternehmen sowie nicht-private Investoren die Nichtveranlagungsbescheinigung in Anspruch nehmen. Das liegt unter anderem daran, dass Fondsvermögen, das mit Hilfe einer Anlagegesellschaft verwaltet wird, grundsätzlich steuerfrei ist. Nur die Erträge, die nach der Ausschüttung des Fonds in den Besitz des jeweiligen Investors übergehen, unterliegen der Steuerpflicht. Das bedeutet, dass für die eigentliche Masse des Vermögens eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Abgesehen von derartigen Ausnahmefällen ist eine NV-Bescheinigung vor allem für Privatleute interessant, die ein geringes Einkommen haben. Dabei muss das Einkommen über das Jahr gerechnet unterhalb des steuerfreien Existenzminimums liegen. Besonders bei Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien für einige Wochen in Vollzeit arbeiten, ist dies in der Regel der Fall. Sie müssten für diesen Zeitraum eigentlich Einkommensteuer zahlen und sich diese am Ende des Jahres über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Mit einer NV-Bescheinigung lässt sich dieser Aufwand umgehen.

Antrag kann sich finanziell lohnen

Wer neben einem Einkommen unterhalb des steuerfreien Existenzminimums noch über Zinserträge, zum Beispiel durch ein Tagesgeldkonto, verfügt, muss dafür ebenfalls bis zu einer gewissen Grenze keine Steuern zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Freibetrag von 801 Euro bereits ausgeschöpft ist. Ein typisches Beispiel für diesen Fall sind Kinder, die von ihren Eltern Vermögen übertragen bekommen haben, das im Namen der Kinder auf einem Tagesgeldkonto angelegt ist.

Während die Eltern in diesem Beispiel ihren Freibetrag bereits ausgeschöpft haben und für darüber hinausgehende Beträge Abgeltungssteuer zahlen müssten, können die Kinder die Zinserträge steuerfrei kassieren. Voraussetzung dafür ist lediglich die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der jeweiligen Bank.

Erst sorgfältig prüfen, dann Formular ausfüllen

Beantragt wird die Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Sie ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Bevor man allerdings eine NV-Bescheinigung beantragt, sollte man sorgfältig prüfen, ob die Erträge aus dem angelegten Kapital tatsächlich den Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen übersteigen und ob gleichzeitig das eigene Einkommen entsprechend gering ist. Andernfalls muss die NV-Bescheinigung sofort zurückgegeben werden, wenn man dazu eine Aufforderung des Finanzamts erhält. In diesem Fall muss man in der Regel überflüssige Kommunikation mit den Steuerbehörden befürchten.

Das Formular, mit dem man eine NV-Bescheinigung beantragen kann, findet man entweder beim Finanzamt oder auf den Internetseiten der Steuerverwaltung. Nachdem man das Formular ausgefüllt, unterschrieben und eingereicht hat, erhält man die Nichtveranlagungsbescheinigung per Post zugeschickt. Diese kann dann bei der jeweiligen Bank vorgelegt werden, so dass Kapitalerträge nicht mehr automatisch versteuert werden.

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