FAQ zur Einlagensicherung
Trotz aller verständlichen Erklärungen tauchen bei vielen Anlegern immer wieder Fragen zur Einlagensicherung auf. Genau um diese Fragen soll es hier gehen. So haben sich z. B. im Jahr 2015 einige Dinge für Kapitalanleger verändert. Auch hier ergeben sich diverse Fragen für alle, die sich mit diesem Thema noch nicht ausreichend beschäftigt haben. All diese Fragen möchten wir im Folgenden kurz und prägnant beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Einlagensicherung entschädigt den Sparer?
- Ist mein Risiko höher, wenn ich mein Erspartes bei einer ausländischen Bank anlege?
- Angenommen, in einem Land existiert nur die gesetzlich vorgeschriebene Einlagesicherung. Können Sparer im Ernstfall trotzdem darauf hoffen, auch mehr als 100.000 Euro zurückzubekommen?
- Mein kontoführendes Kreditinstitut hat seinen Hauptsitz in Ausland, ist aber trotzdem dem freiwilligen Sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Wie würde eine Entschädigung bei hohen Anlagesummen in der Praxis ablaufen?
- Sind durch die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011, nachdem die Anlegerentschädigung mindestens 100.000 Euro pro Kunde und Bank betragen muss, Anleger in allen EU-Ländern gleich gut geschützt?
- Sind meine Einlagen auch in wirtschaftlich schwachen Ländern innerhalb der EU wie beispielsweise Portugal, Italien oder Bulgarien sicher?
- Wozu gibt es Einlagensicherungssysteme?
- Was ist die Institutssicherung?
- Welche Guthaben sind in Deutschland durch die Einlagensicherungssysteme geschützt?
- Was ist nicht durch die Einlagensicherung in Deutschland geschützt?
- Welcher Schutz ergibt sich durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland?
- Welcher Schutz ergibt sich durch die gesetzliche Anlegerentschädigung?
- Wodurch wird die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland finanziert?
- Welche freiwilligen Einlagensicherungssysteme gibt es in Deutschland?
- Wie kann ich herausfinden, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung mein Kreditinstitut angehört?
- Welcher Personenkreis ist durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland abgesichert?
- Welcher Personenkreis ist durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme in Deutschland abgesichert?
- Wie verhält es sich mit den Sicherungsgrenzen bei Gemeinschaftskonten?
- Was muss ich tun, wenn es zum Entschädigungsfall bei meinem Kreditinstitut kommt?
- Welche Währungen sind im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt?
- Ist mein Geld auch sicher, wenn ich es bei einer ausländischen Bank angelegt habe?
- Wer beaufsichtigt die Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen in Deutschland?
- Fragen zur Einlagensicherung für Sparkassen-Kunden
- Fragen zur Einlagensicherung für Kunden von Genossenschaftsbanken
- Spezielle Fragen zum neuen Einlagensicherungsgesetz vom 3. Juli 2015
Welche Einlagensicherung entschädigt den Sparer?
Es gibt in Deutschland mehrere Einlagensicherungssysteme. Jedes Kreditinstitut wird jeweils einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem zugeordnet, zudem existieren weitere freiwillige Einlagensicherungssysteme, denen sich die Bank nach Wunsch anschließen kann. Welche Einlagensicherungseinrichtung im Bedarfsfall den Sparer entschädigen muss, entscheidet grundsätzlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz: BaFin. In der Regel ist das Ganze wie folgt gegliedert: Für Entschädigungsfälle, die sich bei Privatbanken ergeben, kommt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) auf. Für Kunden von Sparkassen steht der Haftungsverbund der Sparkassen im Insolvenzfall gerade, bei Genossenschaftsbanken hingegen leistet die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Ist mein Risiko höher, wenn ich mein Erspartes bei einer ausländischen Bank anlege?
Das kommt darauf an, welche Einlagensicherung im jeweiligen Land bzw. für das jeweilige Kreditinstitut existiert. Grundsätzlich müssen innerhalb der EU die Einlagen von Sparern bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 Euro pro Anleger und Bank abgesichert sein. Hieraus ergibt sich allerdings ein Problem, wenn der Sparer mehr als 100.000 Euro anlegt. Existiert in diesem Fall im Land, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, eine zusätzliche freiwillige Einlagensicherung und die Bank hat sich dieser angeschlossen, so wird der Sparer auch bei höheren Beträgen meist vollständig entschädigt. Besteht allerdings nur die gesetzliche Einlagensicherung, wie zum Beispiel in Frankreich, dann sind auch nur Beträge bis zu dieser Höhe abgesichert. Eine Möglichkeit besteht für ausländische Kreditinstitute allerdings darin, sich dem freiwilligen Sicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) anzuschließen. In diesem Fall sind die Einlagen der Kunden auch bei Beträgen über 100.000 Euro abgesichert, auch wenn im Heimatland des Kreditinstitutes keine solche freiwillige Einlagensicherung existiert.
Angenommen, in einem Land existiert nur die gesetzlich vorgeschriebene Einlagesicherung. Können Sparer im Ernstfall trotzdem darauf hoffen, auch mehr als 100.000 Euro zurückzubekommen?
Es besteht eine Chance, dass auch Anleger mit Einlagesummen von mehr als 100.000 Euro im Ernstfall ihr Kapital zurückerhalten – selbst wenn es im betreffenden Land keine zusätzliche freiwillige Einlagensicherung gibt. Experten gehen davon aus, dass sich in den meisten Ländern bei einer umfassenden Bankenpleite der Staat an der Entschädigung der Anleger beteiligen wird, insbesondere in Ländern wie Frankreich, die gute politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland unterhalten. Somit darf der deutsche Anleger auch einer Bankenpleite in Frankreich darauf hoffen, seine Einlage im Wert von über 100.000 Euro komplett zurückzuerhalten. Allerdings gibt es kein Gesetz, das den Staat dazu zwingt, in einem solchen Fall mit einzuspringen.
Mein kontoführendes Kreditinstitut hat seinen Hauptsitz in Ausland, ist aber trotzdem dem freiwilligen Sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Wie würde eine Entschädigung bei hohen Anlagesummen in der Praxis ablaufen?
Im Falle der Insolvenz einer Bank, die ihren Sitz im Ausland hat, jedoch freiwillig dem deutschen Einlagensicherungsfonds angeschlossen ist, erhält der Kunde seine Entschädigung durch den Bundesverband deutscher Banken ausgezahlt. Das bedeutet konkret: Die im Heimatland des Kreditinstitutes geltende Maximalgrenze von 100.000 Euro wird an die Entschädigungsberechnung deutscher Banken ausgezahlt, die das Kapital aus dem Sicherungsfonds entsprechend aufstockt und dann den Anleger komplett entschädigt.
Sind durch die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011, nachdem die Anlegerentschädigung mindestens 100.000 Euro pro Kunde und Bank betragen muss, Anleger in allen EU-Ländern gleich gut geschützt?
Grundsätzlich schon, denn die Anlagesumme ist einheitlich für jedes Land innerhalb der Europäischen Union festgelegt. Allerdings gibt es kleine, aber feine Unterschiede, was beispielsweise die Wartezeit auf die Entschädigung nach einer Bankenpleite betrifft. In Ländern wie Bulgarien, Estland oder Lettland könnte es daher sein, das Anleger bei einer Bankenpleite deutlich länger auf die Auszahlung ihrer Entschädigung warten müssen, als beispielsweise in Deutschland.
Sind meine Einlagen auch in wirtschaftlich schwachen Ländern innerhalb der EU wie beispielsweise Portugal, Italien oder Bulgarien sicher?
Grundsätzlich gilt die im Jahr 2011 verabschiedete EU-Linie für sämtliche Mitgliedsländer der Europäischen Union. Diese müssen also einen einheitlichen Entschädigungsbetrag von 100.000 Euro pro Anleger und Kreditinstitut im Rahmen der Einlagensicherung garantieren. Allerdings hegten Experten in der Vergangenheit Zweifel daran, ob wirtschaftlich schwache Länder wie Portugal, Italien oder Bulgarien im Ernstfall die geforderten Bedingungen wirklich erfüllen können. Um dies sicherzustellen, beschloss die EU im Rahmen der Harmonisierung der europäischen Einlagensicherung, dass jeder Mitgliedstaat bis Ende des Jahres 2023 Kapital in Höhe von 0,8 Prozent sämtlicher geschützter Einlagen in ihren nationalen Sicherungsfonds einzuzahlen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die im Entschädigungsfall von der EU geforderte Summe von mindestens 100.000 Euro pro Sparer in jedem Fall bereitsteht.
Wozu gibt es Einlagensicherungssysteme?
Da Banken wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch durch innere oder äußere Umstände in Schieflage geraten können, wodurch es im Anschluss zu einem Konkurs bzw. einer Insolvenz kommen kann, müssen die Einlagen der Kunden durch entsprechende Systeme geschützt werden. Andernfalls wären die Gelder bei einer Bankenpleite komplett verloren. Einlagensicherung heiß somit also, dass die Rückzahlungsansprüche im Falle einer Bankenpleite für den Kunden in bestimmtem Umfang abgesichert sind.
Was ist die Institutssicherung?
Neben den gesetzlichen Einrichtungen zur Einlagensicherung gibt es spezielle institutionelle Sicherungen, die grundsätzlich den gleichen Charakter besitzen. Die Institutssicherungen gelten etwa für Sparkassen, Landesbanken, Genossenschaftsbanken und Landesbausparkassen. Diese Kreditinstitute sind aufgrund ihrer Institutssicherung von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung in Deutschland befreit.
Welche Guthaben sind in Deutschland durch die Einlagensicherungssysteme geschützt?
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Kundeneinlagen sowie Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Für erstgenannte kommt die Einlagensicherung im Ernstfall auf, für Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften dagegen die Anlegerentschädigung. Geschützt sind durch die Einlagensicherung beispielsweise Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern sowie Tages- und Festgeldkonten und auf den Namen lautende Sparbrief. Bei Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften sind alle Gelder geschützt, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden. Darunter fallen beispielsweise Dividenden, Ausschüttungen und Verkaufserlöse.
Was ist nicht durch die Einlagensicherung in Deutschland geschützt?
Grundsätzlich sind keine Produkte geschützt, die nicht als Einlagen gelten. Dabei kann es sich um Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln handeln. Auch Wertpapiere sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt, da sie im Eigentum des Kunden stehen und von der Bank lediglich verwaltet werden.
Welcher Schutz ergibt sich durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland?
Seit 1998 sind Kreditinstitute in Deutschland nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz dazu verpflichtet, die entsprechenden Einlagen der Kunden durch die Zugehörigkeit in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu schützen. Ist die Bank nicht Mitglied in einer solchen Entschädigungseinrichtung, wird sie zum Geschäftsbetrieb nicht zugelassen. Aktuell garantiert die gesetzliche Einlagensicherung jedem Bankkunden, dass seine Einlage im Entschädigungsfall bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Bank geschützt. Ausnahmen bilden hier die Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken. Sie sind nicht zu Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Einlagensicherung verpflichtet, da sie der sogenannten Institutssicherung angehören, welche mit der gesetzlichen Einlagensicherung vergleichbar ist.
Welcher Schutz ergibt sich durch die gesetzliche Anlegerentschädigung?
Genau wie bei Spareinlagen sind Kreditinstitute ebenfalls dazu verpflichtet, die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit in einer Entschädigungseinrichtung abzusichern. Hier hat der Kunde im Schadensfall Anspruch auf 90 Prozent der bestehenden Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Allerdings existiert in der Anlegerentschädigung ein Maximalbetrag von relativ geringen 20.000 Euro. Sowohl für die Einlagensicherung als auch für die Anlegerentschädigung gilt: Wird der im Rahmen des Entschädigungsfonds eingetretene Vermögensverlust zusätzlich durch Leistungen Dritter ausgeglichen, so mindert sich der Entschädigungsanspruch um eben diese Leistungen.
Wodurch wird die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland finanziert?
Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland funktioniert nach dem Gemeinschaftsprinzip. Das bedeutet konkret: Alle zugehörigen Kreditinstitute zahlen jährliche Beiträge in einen Sicherungsfonds ein, der dann wiederum den angeschlossenen Banken für den Entschädigungsfall zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Banken. Auch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierunternehmen (EdW) finanziert sich aus den Beiträgen der ihr angeschlossenen Unternehmen. Der jeweiligen Entschädigungseinrichtung steht es offen, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu verlangen, sofern die durch die jährlichen Einzahlungen der Beiträge aufgelaufenen Finanzmittel in einem Entschädigungsfall nicht ausreichen, um sämtliche Anleger entsprechend zu bedienen.
Welche freiwilligen Einlagensicherungssysteme gibt es in Deutschland?
Die freiwilligen Einlagensicherungssysteme in Deutschland gliedern sich in Systeme für Privatbanken, für öffentliche Banken sowie für Bausparkassen. Für Privatbanken existiert der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Öffentliche Banken dagegen können sich dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands anschließen. Für Bausparkassen besteht die Möglichkeit, sich dem Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds anzuschließen, der in Form eines eingetragenen Vereins besteht.
Wie kann ich herausfinden, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung mein Kreditinstitut angehört?
Der einfachste Weg ist, bei Ihrem Kreditinstitut explizit nachzufragen. Darüber hinaus kann durch die Zuordnung in sogenannte Institutsgruppen herausgefunden werden, welche Bank zu welcher Entschädigungseinrichtung gehört. Folgende Institutsgruppen mit den dazu gehörenden Entschädigungseinrichtungen gibt es:
- Private Banken und Bausparkassen: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), betrieben durch den Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
- Öffentliche Banken (z.B. Förderbanken): Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ), Betrieben durch den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).
- Wertpapierhandelsunternehmen (z. B. Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften): Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
- Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken: Keine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, dafür gehört jede Bank einer institutssichernden Einrichtung an.
Welcher Personenkreis ist durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland abgesichert?
Durch die gesetzliche Einlagensicherung sind in Deutschland sowohl private Anleger als auch kleinere Unternehmen abgesichert. Zu den privaten Anlegern gehören neben privaten Personen auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, eingetragene Vereine sowie Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaft. Institutionelle Anleger sind von der gesetzlichen Einlagensicherung hingegen ausgeschlossen.
Welcher Personenkreis ist durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme in Deutschland abgesichert?
Grundsätzlich orientieren sich die freiwilligen Einlagensicherungssysteme an der gesetzlichen Einlagensicherung, auch was den abgesicherten Personenkreis betrifft. Dennoch gibt es innerhalb der einzelnen freiwilligen Einlagensicherungssysteme entsprechende Unterschiede. Der Anleger kann in den jeweiligen Satzungen bzw. Statuten der für ihn zuständigen freiwilligen Sicherungseinrichtung nachlesen, welchen Personenkreis diese umfasst.
Wie verhält es sich mit den Sicherungsgrenzen bei Gemeinschaftskonten?
Kommt es bei einem Gemeinschaftskonto zum Entschädigungsfall, so hat jeder Kontoinhaber einen eigenen Anspruch auf die entsprechende Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung. Somit verdoppelt sich der gesetzlich vorgeschriebene Betrag von 100.000 Euro bei einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern beispielsweise auf 200.000 Euro. Auch die gesetzlich vorgesehene Anlegerentschädigung verdoppelt sich in diesem Fall, sie beträgt dann 40.000 Euro.
Was muss ich tun, wenn es zum Entschädigungsfall bei meinem Kreditinstitut kommt?
Sofern ein Kreditinstitut nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und/oder die verwalteten Kundeneinlagen zurückzuzahlen, tritt der Entschädigungsfall ein. In der Folge informiert die zuständige Entschädigungseinrichtung unaufgefordert alle betroffenen Kunden. Die Entschädigungseinrichtung prüft die Entschädigungsansprüche eigenständig. Wird ein Entschädigungsanspruch festgestellt, so muss das Geld innerhalb von sieben Arbeitstagen an den Kunden ausgezahlt werden. Ein gesonderter Antrag auf Entschädigung von betroffenen Einlegern ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich ein Entschädigungsanspruch von mehr als 100.000 Euro muss dem Einlagensicherungssystem dargelegt werden.
Welche Währungen sind im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt?
Spareinlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften müssen in Euro oder einer anderen Währung eines EU-Mitgliedstaates geführt werden, um von der gesetzlichen Einlagensicherung erfasst zu werden. Konten mit Einlagen in anderen Währungen, zum Beispiel in US-Dollar oder Schweizer Franken, sind nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Der Anleger erhält in diesem Fall also keine Entschädigung.
Ist mein Geld auch sicher, wenn ich es bei einer ausländischen Bank angelegt habe?
Grundsätzlich gilt für Banken mit Sitz im Ausland, die deutsche Niederlassungen betreiben, die Einlagensicherung des jeweiligen Herkunftslandes. Innerhalb der EU ist in diesem Zusammenhang eine einheitliche Einlagensicherung von mindestens 100.000 Euro pro Anleger und Bank festgelegt. Somit ist Ihr Geld auch dann sicher, wenn Sie es bei einem anderen Kreditinstitut innerhalb der EU angelegt haben. Ausnahmen ergeben sich bei Einlagen mit einem Betrag von über 100.000 Euro. Hier springen die freiwilligen Einlagensicherungssysteme ein, die es allerdings nicht in jedem Land gibt.
Ausländische Banken in der EU ohne freiwillige Einlagensicherung in ihrem Herkunftsland haben jedoch die Möglichkeit, sich beispielsweise dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken freiwillig anzuschließen. Im Zweifelsfall sollten Sie erfragen, inwieweit das Kreditinstitut einer zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungseinrichtung angeschlossen ist. Sollte die Einlage bei einem Kreditinstitut deponiert sein, das zwar eine Niederlassung in Deutschland, den Hauptsitz aber in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so ist die Einlage automatisch durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung in Deutschland abgesichert. Hierbei gilt also die Niederlassung quasi als eigenes Kreditinstitut in Deutschland, das unter die gesetzliche Einlagensicherung fällt.
Wer beaufsichtigt die Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen in Deutschland?
Zur Beaufsichtigung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sowie der institutssichernden Einrichtungen ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz: BaFin – zuständig. Sie dient zur Sicherstellung der Solvenz und Liquidität der jeweiligen Einrichtung und ist für eine ausreichende Mittelausstattung verantwortlich. Freiwillige Einrichtungen zur Einlagensicherung fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der BaFin, da sie nicht auf gesetzlich festgelegten Bestimmungen beruhen. Sie werden durch die jeweils dahinter stehende Organisation überwacht.
Fragen zur Einlagensicherung für Sparkassen-Kunden
Welche Einlagen sind durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt?
Die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe umfasst sämtliche Spar-, Termin- und Sichteinlagen. Dazu zählen beispielsweise Girokonten, Sparbücher, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten usw. Auch auf den Kundennamen ausgestellte Sparbriefe fallen mit unter den Schutz der Einlagensicherung. Nicht geschützt sind dagegen Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate.
Erstreckt sich der Schutz durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe nur auf Privatkunden?
Nein, im Entschädigungsfall hat grundsätzlich jeder Gläubiger einer Sparkasse, Landesbank oder Landesbausparkasse Anspruch auf die Entschädigung. Dazu zählen neben Privatkunden auch Personen- und Kapitalgesellschaften. Lediglich Einlagen von anderen Kreditinstituten, Versicherungen und von der öffentlichen Hand haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Fallen auch Zertifikate unter die Einlagensicherung?
Nein, da es sich bei Zertifikaten um die Inhaberschuldverschreibungen Dritter handelt, werden diese von der Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe nicht erfasst.
Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch bei der Einlagensicherung der Sparkassen?
Grundsätzlich besteht der gesetzlich festgelegte Anspruch für Einlagen auch bei der Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe. Demnach sind Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Person abgesichert. Allerdings gilt dies nur pro forma, denn das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe fungiert als sogenannte institutionelle Sicherung, bei der ein Entschädigungsfall von vornherein verhindert werden soll. Dafür stehen die dem Verbund angeschlossenen Kreditinstitute gegenseitig einander ein und stützen sich entsprechend bei Problemen. Seit Bestehen dieses Sicherungssystems hat es daher noch nie einen Fall gegeben, in dem eine Sparkasse in die Insolvenz ging und die Anleger dementsprechend entschädigt werden mussten. Die Einlagensicherung zielt also auf den Fortbestand der einzelnen Kreditinstitute der Sparkassen-Finanzgruppe ab.
Fallen auch Zinsen mit in den Entschädigungsanspruch?
Auch Ansprüche auf Zinsen fallen grundsätzlich in den Entschädigungsanspruch im Rahmen der Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe. Allerdings ist auch hier die gesetzlich festgelegte Grenze von 100.000 Euro pro Person zu beachten.
Gibt es Ausnahmen bei der Maximalgrenze von 100.000 Euro pro Person?
Die gesetzliche Einlagensicherung sieht einige Ausnahmen vor, in denen auch Einlagen von mehr als 100.000 Euro vollständig abgesichert sind. So gelten beispielsweise bei einigen Immobilienanlagen Maximalbeträge von bis zu 500.000 Euro, sofern es sich hierbei um privat genutzte Immobilien handelt. Auch bei Einlagen, die soziale oder gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen, erhöht sich die Sicherungsgrenze auf bis zu 500.000 Euro. Gleiches gilt, wenn die jeweilige Einlage an ein bestimmtes Lebensereignis des Anlegers gebunden ist. Dies könnte beispielsweise bei einem Renteneintritt, einer Kündigung oder Entlassung, Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder bei einer Heirat, Scheidung bzw. Geburt eines Kindes der Fall sein. Allerdings gilt hierbei: Das Geld darf zum Entschädigungszeitpunkt noch nicht länger als sechs Monate auf dem Konto eingegangen sein. Zudem muss der Anleger seinen Anspruch schriftlich geltend machen und die anspruchsbegründeten Tatsachen glaubhaft nachweisen.
Welche Kreditinstitute umfasst die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe?
Die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe umfasst sämtliche Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland. Zudem sind folgende weitere Kreditinstitute dem Sicherungssystem angeschlossen: DekaBank, S-Broker, Berlin Hyp, Deutsche Hypo, Portigon, Frankfurter Bankgesellschaft Deutschland und Weberbank.
Umfasst die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe auch Einlagen, die bei Zweigniederlassungen im Ausland deponiert sind?
Sämtliche Einlagen, die bei Zweigniederlassungen im europäischen Wirtschaftsraum getätigt wurden, fallen unter den Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung. Sie sind also durch das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe abgesichert.
Sind auch Wertpapierdepots durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe abgesichert?
Nein, denn die jeweilige Sparkasse verwaltet lediglich die Aktien, Investmentfonds, Zertifikate usw. des Kunden. Sie ist also nicht Eigentümer dieser Finanzinstrumente. Daher kann der Kunde jederzeit die Herausgabe seiner Wertpapiere verlangen, auch im Falle einer Insolvenz des betreffenden Kreditinstitutes.
Wie werden Gemeinschaftskonten durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt?
Im Rahmen der gesetzlich geforderten Einlagensicherung steht grundsätzlich jedem Kontoinhaber ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro zu. Somit verdoppelt sich dieser Betrag beispielsweise bei einem Gemeinschaftskonto, das von beiden Ehegatten genutzt wird. Ist keine explizite Aufteilung der Anteile am Konto für die Kontoinhaber festgelegt, so werden die Einlagen jedes Kontoinhabers in gleichen Teilen zugerechnet. Andernfalls werden sie nach den vorgegebenen Anteilen aufgeteilt.
Fragen zur Einlagensicherung für Kunden von Genossenschaftsbanken
Wer ist zuständig für die Einlagensicherung der Genossenschaftsbanken?
Zur Sicherung der Einlagen von Genossenschaftsbanken wurde bereits im Jahr 1934 die BVR Institutssicherung (heute als GmbH) gegründet. Auslöser für die Schaffung einer solchen Sicherungseinrichtung war die Weltwirtschaftskrise und die damit verbundene Bankenkrise in Deutschland. Somit ist die BVR Institutssicherung das älteste Sicherungssystem für Banken, welches ausschließlich privat finanziert wird.
Wie viele Fälle gab es bereits, in denen die BVR Institutssicherung Anleger entschädigen musste?
Seit Bestehen der Sicherungseinrichtung gab es noch keinen Fall, in dem ein Kunde einer Genossenschaftsbank entschädigt werden musste. Somit kam es natürlich auch noch zu keinem Einlagenverlust. Grund dafür ist vor allem das System der institutionellen Sicherung, bei dem jedes angeschlossene Kreditinstitut für alle anderen einsteht.
Wer ist Mitglied in der BVR Institutssicherung?
Mitglied in der BVR Institutssicherung GmbH sind alle Mitgliedsinstitute des BVR, die ihren Sitz im Inland haben, z. B. Volksbanken und Raiffeisenbanken, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken. Auch Spezialinstitute der genossenschaftlichen FinanzGruppe wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall oder die TeamBank sind über die BVR Institutssicherung abgesichert.
Wie speist sich die BVR Institutssicherung finanziell?
Alle Gelder der BVR Institutssicherung werden in einem Sicherungsfonds gesammelt. Dieser speist sich aus den Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute gemäß den Vorgaben des Einlagensicherungsgesetzes. Bis zum Jahr 2024 muss der Fonds eine Einlage in Höhe von mindestens 0,8 % der gedeckten Einlagen enthalten, so die gesetzlichen Vorgaben.
Können sich Kunden die Sicherung ihrer Einlagen bestätigen lassen?
Kunden von Genossenschaftsbanken haben die Möglichkeit, sich eine „Urkunde über die Zugehörigkeit zur BVR Institutssicherung GmbH und zur Sicherungseinrichtung des BVR“ von ihrem Kreditinstitut aushändigen zu lassen. Zudem erhält jeder Kunde einmal im Jahr einen Informationsbogen gemäß § 23a KWG über die aktuelle Situation hinsichtlich der Einlagensicherung ihrer Bank.
Wer überwacht die Arbeit der BVR Institutssicherung?
Jedes Einlagensicherungssystem (und natürlich auch jede Bank) unterliegt in Deutschland der Überwachung durch die nationale Bankenaufsicht. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz: BaFin. Auch die Deutsche Bundesbank übernimmt eine entsprechende Überwachungsfunktion. Hinzu kommen diverse Auskunftspflichten gegenüber Institutionen der Europäischen Union wie der Europäischen Zentralbank und der European Banking Authority.
Was bedeutet „Institutssicherung“?
Der Fachbegriff Institutssicherung steht für ein Sicherungskonzept, bei dem es nicht vorrangig darum geht, auf die Insolvenz einer Bank mit einer entsprechenden Entschädigung zu reagieren, sondern diese zu vermeiden. Dazu gibt es ein mehrstufiges Sicherheitssystem, bei dem zunächst die Banken des jeweiligen Verbundes bei Schwierigkeiten mit ihrem Kapital einstehen. Reicht dieses Kapital nicht aus, um eine Insolvenz des betreffenden Kreditinstitutes zu verhindern, springen die Verbände der anderen Bankengruppen ein und stellen ebenfalls entsprechendes Kapital zur Verfügung. Reicht auch diese Finanzspritze nicht aus, um die Bank zu retten, stehen außerdem verbandsübergreifende Sicherungsfonds bereit. So ergibt sich ein besonders engmaschiges Sicherungsnetz. Das Besondere an dieser Sicherungseinrichtung: Seit ihrer Gründung ist noch niemals der Entschädigungsfall eingetreten. Das zeigt eindrucksvoll, wie effektiv die Einlagensicherung der Genossenschaftsbanken arbeitet.
Welche Einlagen umfasst die Sicherung des BVR?
Sämtliche Einlagen von Nichtbanken sind durch die Sicherungseinrichtung des BVR vollumfänglich geschützt. Hierunter fallen zum Beispiel sämtliche Sichteinlagen, Spareinlagen und Termineinlagen. Auch Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, die von einem Mitglied der Sicherungseinrichtung herausgegeben wurden, sind durch die Einlagensicherung des BVR erfasst. Sämtlichen Einlagen bei den Genossenschaftsbanken gelten als mündelsicher.
Welche Einlagen werden nicht durch die Sicherung des BVR erfasst?
Stammt die betreffende Einlage von einem Kreditinstitut, so ist sie bei den Mitgliedsunternehmen der Sicherungseinrichtung des BVR nicht geschützt. Ausnahmen gibt es lediglich dann, wenn es sich bei der Einlage um Teile des Fondsvermögens handelt, oder wenn die Mittel außerhalb der genossenschaftlichen Bankengruppe verwendet werden sollen, zum Beispiel für öffentlich geförderte Zwecke.
Welche Änderungen gab es bei der BVR Institutssicherung im Rahmen der jüngsten Finanzkrise?
Die jüngste Finanzkrise mit all ihren Auswirkungen sitzt vielen Anlegern noch immer in den Knochen. Als Reaktion darauf und zum Schutz zukünftiger Entwicklungen wurden dabei im Rahmen der europäischen Bankenunion auch die Sicherungsrichtlinien für Einlagen reformiert. Das entsprechend neue Einlagensicherungsgesetz trat am 3. Juli 2015 in Kraft. Im Zuge dessen änderte sich auch einiges bei der Einlagensicherung der Genossenschaftsbanken. Fortan besteht diese Sicherung aus einem dualen System. Die Sicherungseinrichtung des BVR bleibt in der bekannten Form bestehen, hinzu kam jedoch die BVR Institutssicherung GmbH, welche seitdem als gesetzliches Einlagensicherungssystem fungiert. Damit konnten die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Forderungen des neuen Einlagensicherungsgesetzes zu entsprechen.
Die neue BVR Institutssicherung GmbH ist also für den Einlagenschutz laut gesetzlicher Richtlinie bis zu einem Betrag von 100.000 Euro verantwortlich. Der bekannte Institutsschutz bleibt jedoch auch weiterhin bestehen, er wird durch die Sicherungseinrichtung des BVR garantiert. Für den Anleger ändert sich durch diese Neuerungen überhaupt nichts. Sein Kapital bleibt auch zukünftig bei den Genossenschaftsbanken genauso sicher wie bisher.
Spezielle Fragen zum neuen Einlagensicherungsgesetz vom 3. Juli 2015
Welcher erweiterte Schutz ergibt sich durch das neue Einlagensicherungsgesetz?
Am 3. Juli 2015 wurde das neue Einlagensicherungsgesetz in Deutschland eingeführt. Mit ihm haben sich einige Änderungen ergeben. So sind nun beispielsweise alle Fremdwährungskonten bei Banken geschützt, welche ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben. Die bisherige Regelung, nach der gesetzliche Schutz nur für Einlagen galt, die in Euro oder einer anderen EU-Währung geführt wurden, gilt damit nicht mehr. Somit sind die Einlagen auch von Anlegern geschützt, die ihr Kapital zum Beispiel in US-Dollar deponiert haben.
In welcher Währung wird der Anleger im Ernstfall entschädigt?
Auch wenn sich der Schutz durch das neue Einlagensicherungsgesetz nun auf alle Fremdwährungskonten bei Banken innerhalb der EU erstreckt, erfolgt die Entschädigung im Ernstfall grundsätzlich in Euro. Zur Berechnung der Entschädigungssumme wird jeweils der Umrechnungskurs zugrunde gelegt, welcher am Tag der Insolvenz bzw. des Zusammenbruchs des Kreditinstitutes galt.
Hat sich die Maximalsumme für den gesetzlichen Einlagenschutz durch das neue Gesetz erhöht?
Seit 2011 ist im Rahmen der entsprechenden EU-Richtlinie eine Maximalsumme für die Einlagensicherung von mindestens 100.000 Euro pro Sparer und Bank vorgeschrieben. Grundsätzlich hat sich auch durch die Einführung des neuen Einlagensicherungsgesetzes an diesem Betrag nichts geändert, allerdings kann in besonderen Fällen der Schutz für eine Dauer von sechs Monaten auf bis zu 500.000 Euro erhöht werden. Hier einige Beispiele für besondere Fälle:
- Eintritt in den Altersruhestand
- Kündigung bzw. Entlassung
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
- Krankheit, Invalidität oder Pflegebedürftigkeit
- Verkauf einer privat genutzten Immobilie
Was ändert sich für Anleger mit Kapital bei ausländischen Banken?
Bislang mussten Anleger, die ihr Kapital bei Zweigstellen von Banken mit Sitz in der EU deponiert haben, sich im Insolvenzfall ihrer Bank selbst darum kümmern, die Auszahlung ihrer Einlagen im Rahmen des Anlegerschutzes zu erhalten. Mit dem neuen Einlagensicherungsgesetz ändert sich dies. Alle Anleger werden zukünftig von der deutschen Einlagensicherung bis zu einer Höhe von 100.000 Euro entschädigt. Das somit vorgelegte Kapital holt sich die deutsche Einlagensicherung dann wieder über die Einlagensicherung des Herkunftslandes des Kreditinstitutes zurück.
Für den Sparer ergeben sich daraus zahlreiche Vorteile. Während zuvor häufig aufwändige Entschädigungsanträge ausgefertigt werden (meist in der jeweiligen Landessprache) und zudem entsprechenden Nachweise über die Guthabenhöhe sowie eine Identitätsbestätigungen erbracht werden mussten, fällt dies für den Anleger nun komplett weg. Die kontoführende Bank ist dazu verpflichtet, die Kundendaten im Entschädigungsfall an die deutsche Einlagensicherungseinrichtung zu übermitteln. Das Kapital muss dann innerhalb von 20 Werktagen ausgezahlt werden, Ab Juni 2016 verkürzt sich diese Frist auf nur noch sieben Werktage.
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