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Tagesgeldzinsen berechnen

Tagesgeld und Steuern

Zum Thema Tagesgeld und Steuern sind nachfolgend grundlegende Informationen zu diesen Themen dargestellt:

Freistellungsauftrag

Die Zinseinnahmen von Tagesgeldkonten sind als Erträge aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Davon freigestellt ist jedoch für jede natürliche Person ein bestimmter Betrag, der Sparer-Pauschbetrag. Erst Zinseinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, unterliegen der Steuer. Der Freibetrag beläuft sich im Jahr auf 801 Euro bzw. bei Verheirateten insgesamt auf 1.602 Euro. Für darüber hinausgehende Erträge aus Kapitalvermögen erfolgt der Abzug der Abgeltungssteuer.

Um den Freibetrag zu nutzen, müssen die Sparer ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser darf den Betrag von insgesamt 801 Euro bzw. 1.602 Euro nicht überschreiten. Bestehen Konten bei mehreren Banken, kann der Freistellungsbetrag aufgeteilt werden. Der Auftrag für die Freistellung muss am Tag der Gutschrift der Zinsen vorhanden sein. Dies ist besonders dann zu berücksichtigen, wenn die Zinsgutschrift vierteljährlich (Ende März, Juni, September) erfolgt und nicht erst am Jahresende.

Ein Freistellungsauftrag kann in der Regel bei einem Online-Zugang zum Konto auch online gestellt, geändert und gelöscht werden. Dazu ist die steuerliche Identifikationsnummer notwendig. Diese steht in den Steuerunterlagen, wie beispielsweise der Steuererklärung.

Neben den Zinsen für Tagesgeldkonten zählen zu den Erträgen aus Kapitalvermögen Zinsen von allen anderen Sparkonten sowie für festverzinsliche Wertpapiere, Dividenden für Aktien sowie Genossenschaftsanteile, Ausschüttungen von Investmentfonds sowie alle Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)

Eine Alternative zum Freistellungsauftrag kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sein. Personen, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen höher als der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro im Jahr) sind und das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (8.004 Euro bzw. 16.008 Euro) liegt, können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Diese ist – anders als ein Freistellungsauftrag – in der Höhe nicht begrenzt. Liegt Kreditinstituten eine NV-Bescheinigung vor, erfolgt für den Zinsertrag des Sparers kein Abzug von Abgeltungssteuer – auch über den Sparer-Freibetrag hinaus. Relevant kann eine NV-Bescheinigung beispielsweise für Rentner, Studenten und Kinder sein.

Die Bescheinigung über die Nichtveranlagung muss schriftlich bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden (mit Formular „Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen“). Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Bescheinigung drei Jahre gültig. Zur Freistellung der Kapitalerträge ist es erforderlich, dem betreffenden Kreditinstitut die NV-Bescheinigung im Original vorzulegen. Bei mehreren Bankverbindungen empfiehlt es sich, mit dem Antrag bei dem zuständigen Finanzamt gleich die erforderliche Anzahl der Bescheinigungen anzufordern.

Abgeltungssteuer

Sobald der Betrag des Freistellungsauftrags ausgeschöpft ist oder wenn gar kein Freistellungsauftrag gestellt wurde, wird bei der Zinszahlung für das Tagesgeldkonto Abgeltungssteuer abgezogen. Diese Steuer beträgt 25 Prozent. Auf diesen Betrag wird zudem der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent sowie eine eventuelle Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent (je nach Bundesland) berechnet. Der Steuerabzug beläuft sich somit maximal auf 28 Prozent des Zinsertrags.

Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht auf die Kapitalerträge abgegolten. Dies bedeutet, dass die Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen. (Ausnahme: wenn die betreffende Person Mitglied einer Kirche ist und die Bank keine Kirchensteuer abgeführt hat.)

Die Angabe der Zinsen in der Steuererklärung kann jedoch trotzdem sinnvoll sein, wenn Abgeltungssteuer abgezogen wurde, weil der Bank zum Zeitpunkt der Zinsgutschrift kein Freistellungsauftrag vorlag und der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft war.

Auch für die Sparer, bei denen nach überschreiten des Freibetrags Abgeltungssteuer abgezogen wurde und der persönliche Steuersatz voraussichtlich unter 25 Prozent – und somit unter dem Abgeltungssteuersatz – liegt, ist es in der Regel sinnvoll, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Sie können so den Unterschiedsbetrag, zwischen dem persönlichen Steuersatz und der Abgeltungssteuer, zurückerstattet bekommen. Hat ein Sparer beispielsweise nur einen persönlichen Steuersatz von 18 Prozent, erhält er für seine Kapitalerträge die Differenz zu den 25 Prozent Abgeltungssteuer zurück.

Steuererklärung mit Anlage KAP

Kapitalerträge werden mit der „Anlage KAP“ in die Steuererklärung einbezogen. Über dieses Steuerformular kann die sogenannte „Günstigerprüfung“ beantragt werden (Anlage KAP, Zeile 4). Das Finanzamt prüft dann, ob die Abgeltungssteuer von 25 Prozent oder der persönliche Steuersatz für den Steuerpflichtigen günstiger ist, und wendet die jeweilige günstigere Regelung dann bei der Versteuerung der Kapitalerträge an.

Zudem kann ein Antrag auf Überprüfung des Abgeltungssteuerabzugs gestellt werden, wenn es zu einem Steuerabzug kam, obwohl die Kapitalerträge insgesamt unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen, zum Beispiel wenn kein Freistellungsauftrag gestellt wurde (Anlage KAP, Zeile 5).

Frist zur Abgabe

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Mai im folgenden Jahr, es sei denn, dass diese von einem Steuerberater angefertigt bzw. eine Verlängerung beantragt wird.

Zins- und Steuerbescheinigung

Um den Steuerabzug von der Bank dem Finanzamt zu belegen, müssen die Zins- und Steuerbescheinigungen im Original der Steuererklärung beigefügt werden.

Die Bank versendet eine Zins- und Steuerbescheinigung in der Regel automatisch, wenn Abgeltungssteuer gezahlt wurde. Der Versand erfolgt meist bis Ende März. Bei Online-Konten werden diese über die Online Post-Box oder über den Postweg zugestellt. Kontoinhaber, die die Bescheinigung nicht automatisch erhalten, können diese formlos bei der Bank anfordern.

Der Steuerbescheinigung ist gewöhnlich auch eine Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung beigefügt. Darin sind die Felder der Erklärung zu ersehen, in die die Kapitalerträge einzutragen sind. Bei mehreren Banken sind die Beträge entsprechend zu addieren.

Sonderfall: Kirchensteuer

Wer Kirchensteuerpflichtig ist, muss auf die Abgeltungssteuer einen Betrag von 8 oder 9 Prozent – abhängig vom Bundesland – zahlen. Dazu können die betreffenden Kapitalanleger zusätzlich zum Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einen „Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer“ stellen. Mit dem Abzug der Abgeltungssteuer zieht die Bank dann auch gleichzeitig direkt die Kirchensteuer darauf ein und führt diese an das Finanzamt ab.

Erfolgt ein solcher Antrag bei der Bank nicht und wurde Abgeltungssteuer berechnet, müssen die Kirchensteuerpflichtigen die Kapitalerträge bei der Steuererklärung mit der Anlage KAP angeben. Mit dem Ankreuzen der Zeile 6 berechnet das Finanzamt die erforderliche Kirchensteuer dann auf die bereits einbehaltene Abgeltungssteuer bzw. nimmt insgesamt eine Günstigerprüfung vor.

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